Auf einen Blick
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID vor dem Verkauf
- Hersteller- und Sicherheitsangaben im Online-Angebot (GPSR)
- Kennzeichnungspflichten sind Marktverhaltensregeln
Zahlreiche produktbezogene Vorschriften verpflichten Hersteller und Händler zu Angaben auf Produkt, Verpackung und im Online-Angebot. Verstöße sind über § 3a UWG abmahnfähig.
Rechtsrahmen
- Verpackungsgesetz: Registrierung bei der Zentralen Stelle (LUCID), Systembeteiligung
- Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR): Name und Anschrift des Herstellers, Verantwortlicher in der EU, Produktidentifikation, Warnhinweise auch online
- CE-Kennzeichnung nach den jeweiligen Harmonisierungsrechtsakten
- Spezialgesetze: Textil, Energie, Elektro, Batterie, Spielzeug, Kosmetik
Beispielsfälle
Ein Shop verkauft Importware aus Drittstaaten ohne Angabe eines in der EU ansässigen Verantwortlichen. Seit Dezember 2024 ist das ein Verstoß gegen die GPSR.
Ein Online-Händler versendet Waren in Versandkartons, ohne im Verpackungsregister registriert zu sein. Die Ware darf nicht angeboten werden; Mitbewerber können abmahnen.
Ein Händler bewirbt LED-Leuchten mit „CE-geprüft“. CE ist eine Herstellererklärung, kein Prüfsiegel – die Formulierung ist irreführend.

