Auf einen Blick
- Garantien müssen die Pflichtangaben des § 479 BGB enthalten
- Gesetzliche Gewährleistung ist kein Werbeargument
- Werbung mit Herstellergarantie kann Informationspflichten auslösen
Garantien sind starke Kaufargumente. Wer damit wirbt, muss aber klar und vollständig informieren.
Rechtsrahmen
- § 479 BGB: Garantieerklärung einfach und verständlich, mit Hinweis auf gesetzliche Rechte, Name und Anschrift des Garantiegebers, Dauer und räumlicher Geltungsbereich
- Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB: vorvertragliche Information über Garantien
- UWG Anhang Nr. 10: Darstellung gesetzlicher Rechte als Besonderheit des Angebots ist stets unzulässig
Beispielsfälle
Ein Händler wirbt mit „2 Jahre Garantie auf alle Produkte“, meint aber die gesetzliche Gewährleistung. Das ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und stets unzulässig.
Ein Online-Shop erwähnt bei einem Taschenmesser die Herstellergarantie, ohne deren Bedingungen anzugeben. Nach dem EuGH muss der Händler informieren, wenn die Herstellergarantie ein zentrales Merkmal seines Angebots ist (EuGH, Urt. v. 05.05.2022 – C-179/21, Victorinox).
„30 Tage Geld zurück“ ohne Angabe, wie der Anspruch geltend zu machen ist und wer Garantiegeber ist. Die Angaben nach § 479 BGB fehlen.

