Viele Branchen haben eigene Werberegeln, die neben dem UWG gelten und meist strenger sind. Wettbewerber und Verbände setzen sie über § 3a UWG durch; hinzu kommen Aufsichtsbehörden. Hier finden Sie alle Branchen, in denen wir regelmäßig beraten – jeweils mit Rechtsrahmen, typischen Verstößen und Beispielsfällen.
Gesundheit
Genussmittel & Glücksspiel
Finanzen & Immobilien
Handel & Konsumgüter
Energie, Mobilität & Infrastruktur
Dienstleistung, Medien & Digitales
Ihre Branche fehlt?
Wir beraten auch zu weiteren regulierten Bereichen, etwa Pflanzenschutz und Chemikalien, Waffen, Bestattung, Pflege, Personaldienstleistungen und öffentliche Auftraggeber. Sprechen Sie uns an.
Beispielsfälle
Ein Hersteller vertreibt ein Kollagenpulver mit Vitamin C. Es gelten Lebensmittelrecht (LMIV), die Health-Claims-Verordnung und, sobald arzneiliche Wirkungen behauptet werden, das Heilmittelwerberecht. Die Einordnung entscheidet, welche Aussagen erlaubt sind.
Ein Fitnessstudio bietet zusätzlich „medizinisches Training bei Rückenschmerzen“ an. Mit dem Krankheitsbezug greift das HWG, für die Leitung können berufsrechtliche Anforderungen gelten. Die Werbung muss beides abbilden.
Ein Händler verkauft Elektrogeräte über einen Marktplatz. Energielabel, Grundpreis und Herstellerangaben muss er selbst liefern; der Plattformbetreiber haftet nach dem DSA erst nach Kenntnis. Abmahnungen treffen deshalb meist den Händler.

