Auf einen Blick
- Hilfsmittel unterliegen dem HWG
- Bonuspunkte und Zugaben nur in engen Grenzen
- „Nulltarif“ muss tatsächlich ohne Eigenanteil gelten
Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte sind Medizinprodukte bzw. Hilfsmittel. Werbung dafür unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz, insbesondere dem Zuwendungsverbot.
Rechtsrahmen
- § 7 HWG: Werbegaben und Rabatte nur in engen Grenzen
- § 3 HWG: Irreführung über Wirkung
- Sozialrecht: Hilfsmittelversorgung, Eigenanteile
- UWG: Preiswerbung, Testwerbung
Beispielsfälle
Ein Hörakustiker vergibt beim Kauf von Hörgeräten Bonuspunkte eines Kundenbindungsprogramms. Der BGH wertet diese nicht als zulässigen Barrabatt; die Geringwertigkeitsgrenze ist streng (BGH, Urt. v. 17.07.2025 – I ZR 43/24, PAYBACK).
Ein Optiker wirbt mit „Hörgeräte zum Nulltarif“, berechnet aber Service- und Versicherungspauschalen. Die Werbung ist irreführend.
„Zu jeder Gleitsichtbrille eine Sonnenbrille gratis“ ist eine Zuwendung, deren Wert die Geringwertigkeitsgrenze des § 7 HWG überschreiten kann.

