Auf einen Blick
- Sponsoring muss in Medien gekennzeichnet werden
- Ambush Marketing kann Marken- und Wettbewerbsrecht verletzen
- Branchenverbote (Tabak, Glücksspiel) beachten
Sponsoring verbindet ein Unternehmen mit einem Verein, Event oder Künstler. Rechtlich geht es um Kennzeichnung, Exklusivität und den Schutz vor Trittbrettfahrern.
Rechtsrahmen
- Medienstaatsvertrag: Sponsoring von Sendungen nur mit Hinweis
- § 5a Abs. 4 UWG: Sponsoring von Influencer-Content
- Markenrecht, § 4 Nr. 3 UWG: Schutz vor Ambush Marketing
- TabakerzG, GlüStV: Sponsoringverbote und -beschränkungen
Beispielsfälle
Ein Getränkehersteller ohne Sponsorenvertrag startet während einer Fußball-EM eine Kampagne mit „Das Turnier 2026“ und Pokalgrafik. Die Nutzung geschützter Veranstaltungsmarken ist unzulässig; allgemeine Bezüge auf „Fußball“ und „Sommer“ dagegen erlaubt.
Ein Podcast wird von einem Finanzdienstleister gesponsert, der Hinweis fehlt. Der Sponsor ist zu nennen.
Ein E-Zigaretten-Hersteller sponsert ein internationales Musikfestival. Das verstößt gegen das Sponsoringverbot des TabakerzG.

