Auf einen Blick
- Irreführungsverbot gilt auch gegenüber Unternehmen
- Telefonwerbung: mutmaßliche Einwilligung erforderlich
- Rechnungsähnliche Angebote sind irreführend
Das UWG schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen als Abnehmer. Die schwarze Liste gilt allerdings nur gegenüber Verbrauchern.
Rechtsrahmen
- § 5 UWG (Irreführungsrichtlinie 2006/114/EG): gilt auch im B2B-Verkehr
- § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern nur mit mutmaßlicher Einwilligung
- § 4 UWG: Mitbewerberschutz
- § 4a UWG: aggressive Praktiken auch gegenüber Unternehmen
Beispielsfälle
Ein Anbieter versendet an Gewerbetreibende Formulare im Layout einer amtlichen Eintragungsbestätigung; im Kleingedruckten steht ein kostenpflichtiges Jahresabo. Das ist irreführend.
Ein Softwareanbieter ruft wahllos Arztpraxen an, um ein Praxissystem vorzustellen. Ein konkretes Interesse der Praxen ist nicht anzunehmen – die mutmaßliche Einwilligung fehlt.
Ein Hersteller wirbt in der Fachpresse mit „von 9 von 10 Ingenieuren empfohlen“, gestützt auf eine Umfrage unter eigenen Kunden. Auch gegenüber Fachkreisen ist das irreführend.

