Auf einen Blick
- Beworbene Ware muss angemessen vorrätig sein
- Grundpreis und Pfand richtig angeben
- Eigenmarken dürfen Markenware nicht täuschend nachahmen
Händler werben über Prospekte, Apps und Instore-Kommunikation. Die meisten Verfahren betreffen Preise, Verfügbarkeit und Herkunftsangaben.
Rechtsrahmen
- UWG Anhang Nr. 5: Lockangebote
- PAngV §§ 3, 4, 7, 11: Gesamt-, Grund- und Pfandangaben, Preisermäßigungen
- LMIV: Herkunfts- und Pflichtangaben
- § 4 Nr. 3 UWG: Look-alikes
Beispielsfälle
Ein Discounter bewirbt einen Fernseher im Wochenprospekt; in vielen Filialen ist er nach wenigen Minuten vergriffen. Ohne ausreichenden Vorrat oder klaren Hinweis auf begrenzte Mengen liegt ein Lockangebot vor.
Ein Getränkemarkt nennt Preise ohne Pfand und das Pfand separat – das ist nach EuGH und BGH zulässig (EuGH, Urt. v. 29.06.2023 – C-543/21; BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 135/20), solange beides klar angegeben ist.
Ein Supermarkt bewirbt „Äpfel aus der Region“, die Ware stammt aber aus einem 600 km entfernten Anbaugebiet. Die Regionalangabe ist irreführend.

