Auf einen Blick
- Pflichtangaben vor Vertragsschluss vollständig
- Bestellbutton: „zahlungspflichtig bestellen“
- Kündigungsbutton bei Abonnements
Die Informationspflichten im Fernabsatz sind die häufigste Abmahnquelle im Online-Handel. Seit 2020 haben Mitbewerber bei kleinen Unternehmen zwar keinen Kostenerstattungsanspruch mehr, Verbände und Verbraucherzentralen aber schon.
Rechtsrahmen
- § 312d BGB, Art. 246a EGBGB: vorvertragliche Informationen, Widerrufsbelehrung
- § 312j BGB: Bestellbutton
- § 312k BGB: Kündigungsbutton
- § 5 DDG: Anbieterkennzeichnung (Impressum)
- § 312i BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Beispielsfälle
Ein Online-Shop beschriftet den letzten Button mit „Bestellung abschließen“. Nach dem EuGH kommt es allein auf die Beschriftung an; sie muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen (EuGH, Urt. v. 07.04.2022 – C-249/21).
Ein Händler gibt „Lieferzeit ca. 3–5 Tage“ an, liefert aber regelmäßig erst nach drei Wochen. Die Angabe ist irreführend.
Ein Shop wirbt mit „Kauf auf Rechnung“, verschweigt aber die Bonitätsprüfung. Der EuGH verlangt, dass solche Bedingungen früh angegeben werden (EuGH, Urt. v. 15.05.2025 – C-100/24).

