Auf einen Blick
- Hauptparameter des Rankings offenlegen
- Bezahlte Platzierungen kennzeichnen
- Vergleichsdienste: Methode und Marktabdeckung angeben (seit 27.09.2026)
Plattformen, Marktplätze und Vergleichsportale beeinflussen Kaufentscheidungen erheblich. Der Gesetzgeber verlangt deshalb Transparenz über Rankings und Geschäftsmodelle.
Rechtsrahmen
- § 5b Abs. 2 UWG: Hauptparameter des Rankings bei Suchanfragen
- § 5b Abs. 3a UWG (neu): Informationen zu Vergleichsmethode, verglichenen Anbietern und Aktualisierung
- Anhang Nr. 11a UWG: bezahlte Platzierungen in Suchergebnissen
- P2B-Verordnung (EU) 2019/1150, DSA
Beispielsfälle
Ein Vergleichsportal kürt „Testsieger“ unter den Stromtarifen, berücksichtigt aber nur Anbieter, mit denen ein Provisionsvertrag besteht. Ohne deutlichen Hinweis auf die eingeschränkte Marktabdeckung ist das irreführend.
Ein Hotelportal zeigt Häuser mit höherer Provision weiter oben, ohne das offenzulegen. Das verstößt gegen Anhang Nr. 11a.
Ein Kreditvergleich zeigt Zinssätze, die seit Wochen nicht aktualisiert wurden. Seit 27.09.2026 müssen Vergleichsdienste auch über die Aktualisierung informieren.

