Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Lauterkeitsrecht im B2B-Geschäft

Auf einen Blick

  • Irreführungsverbot gilt auch gegenüber Unternehmen
  • Telefonwerbung: mutmaßliche Einwilligung erforderlich
  • Rechnungsähnliche Angebote sind irreführend

Das UWG schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen als Abnehmer. Die schwarze Liste gilt allerdings nur gegenüber Verbrauchern.

Rechtsrahmen

  • § 5 UWG (Irreführungsrichtlinie 2006/114/EG): gilt auch im B2B-Verkehr
  • § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern nur mit mutmaßlicher Einwilligung
  • § 4 UWG: Mitbewerberschutz
  • § 4a UWG: aggressive Praktiken auch gegenüber Unternehmen

Beispielsfälle

Branchenbuch

Ein Anbieter versendet an Gewerbetreibende Formulare im Layout einer amtlichen Eintragungsbestätigung; im Kleingedruckten steht ein kostenpflichtiges Jahresabo. Das ist irreführend.

Kaltakquise

Ein Softwareanbieter ruft wahllos Arztpraxen an, um ein Praxissystem vorzustellen. Ein konkretes Interesse der Praxen ist nicht anzunehmen – die mutmaßliche Einwilligung fehlt.

Fachpresse

Ein Hersteller wirbt in der Fachpresse mit „von 9 von 10 Ingenieuren empfohlen“, gestützt auf eine Umfrage unter eigenen Kunden. Auch gegenüber Fachkreisen ist das irreführend.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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