Auf einen Blick
- Spitzenstellung nur mit deutlichem, dauerhaftem Vorsprung
- Selbstverständlichkeiten nicht als Vorteil herausstellen
- Superlative können reine Anpreisung sein
Superlative wie „der Beste“, „Marktführer“ oder „Nr. 1“ sind wirkungsvoll – und eine Hauptquelle von Wettbewerbsstreitigkeiten.
Rechtsrahmen
- § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG: Irreführung über Eigenschaften und Stellung des Unternehmens
- Anhang Nr. 10, 10a UWG: gesetzliche Rechte oder Anforderungen als Besonderheit darstellen
- Beweislast: Der Werbende muss die Spitzenstellung regelmäßig belegen
Beispielsfälle
Ein Anbieter wirbt mit „Deutschlands Nr. 1 für Matratzen“, gemessen an Online-Umsätzen in einem einzigen Quartal. Für eine Alleinstellung verlangt die Rechtsprechung einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung im maßgeblichen Markt.
Ein Hersteller bewirbt Speiseöl aus einer Pflanze, für die es in der EU keine zugelassenen gentechnisch veränderten Sorten gibt, mit „garantiert gentechnikfrei“ als Besonderheit. Das kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein.
„Die leckerste Pizza der Stadt“ ist eine erkennbare subjektive Anpreisung ohne nachprüfbaren Tatsachenkern und daher in der Regel zulässig.

