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Fernabsatz und Informationspflichten im E-Commerce

Auf einen Blick

  • Pflichtangaben vor Vertragsschluss vollständig
  • Bestellbutton: „zahlungspflichtig bestellen“
  • Kündigungsbutton bei Abonnements

Die Informationspflichten im Fernabsatz sind die häufigste Abmahnquelle im Online-Handel. Seit 2020 haben Mitbewerber bei kleinen Unternehmen zwar keinen Kostenerstattungsanspruch mehr, Verbände und Verbraucherzentralen aber schon.

Rechtsrahmen

  • § 312d BGB, Art. 246a EGBGB: vorvertragliche Informationen, Widerrufsbelehrung
  • § 312j BGB: Bestellbutton
  • § 312k BGB: Kündigungsbutton
  • § 5 DDG: Anbieterkennzeichnung (Impressum)
  • § 312i BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Beispielsfälle

Bestellbutton

Ein Online-Shop beschriftet den letzten Button mit „Bestellung abschließen“. Nach dem EuGH kommt es allein auf die Beschriftung an; sie muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen (EuGH, Urt. v. 07.04.2022 – C-249/21).

Lieferzeit

Ein Händler gibt „Lieferzeit ca. 3–5 Tage“ an, liefert aber regelmäßig erst nach drei Wochen. Die Angabe ist irreführend.

Kauf auf Rechnung

Ein Shop wirbt mit „Kauf auf Rechnung“, verschweigt aber die Bonitätsprüfung. Der EuGH verlangt, dass solche Bedingungen früh angegeben werden (EuGH, Urt. v. 15.05.2025 – C-100/24).

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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