Auf einen Blick
- „Made in Germany“: maßgebliche Fertigungsschritte in Deutschland
- Geografische Herkunftsangaben nach §§ 126 ff. MarkenG geschützt
- Lebensmittel: Herkunft der Primärzutat angeben
Herkunftsangaben vermitteln Qualitätsvorstellungen. Entsprechend streng prüfen Gerichte, ob sie zutreffen.
Rechtsrahmen
- §§ 126–128 MarkenG: Schutz geografischer Herkunftsangaben, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Irreführung über die geografische Herkunft
- EU-Recht: g.U./g.g.A. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, seit 2025 auch handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
- Art. 26 LMIV: Herkunft der primären Zutat
Beispielsfälle
Ein Hersteller von Messern lässt Klingen in Asien schmieden und schärft sie in Deutschland nach. „Made in Germany“ ist irreführend, wenn die qualitätsbestimmenden Fertigungsschritte im Ausland erfolgen.
Ein Besteck wird als „Solinger Qualität“ beworben, aber nicht in Solingen hergestellt. „Solingen“ ist eine geschützte Herkunftsangabe.
Ein Unternehmen verwendet Schwarz-Rot-Gold-Grafiken und „German Engineering“ für Produkte, die vollständig in China entwickelt und produziert werden. Der Gesamteindruck täuscht über die Herkunft.

