Auf einen Blick
- Tracking-Cookies nur mit aktiver Einwilligung
- Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen
- DSGVO-Verstöße sind über das UWG abmahnbar
Marketing ist heute datengetrieben. Seit Mitbewerber und Verbände Datenschutzverstöße auch über das UWG verfolgen können, ist das Thema ein zentrales Abmahnrisiko.
Rechtsrahmen
- § 25 TDDDG: Speichern und Auslesen von Informationen auf Endgeräten nur mit Einwilligung, außer wenn technisch unbedingt erforderlich
- Art. 6, 7 DSGVO: Rechtsgrundlage und Anforderungen an die Einwilligung
- Art. 21 DSGVO: Widerspruch gegen Direktwerbung
- § 7 UWG: Einwilligung in E-Mail- und Telefonwerbung
- Durchsetzung: Aufsichtsbehörden, Betroffene, Verbände und Mitbewerber (§ 3a UWG)
Beispielsfälle
Ein Online-Shop setzt Analyse-Cookies mit einem bereits angekreuzten Kästchen. Eine vorausgewählte Checkbox ist keine wirksame Einwilligung (EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17, Planet49; BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung II).
Der Cookie-Banner bietet einen großen grünen Button „Alle akzeptieren“, die Ablehnung ist nur über einen kleinen Link in der zweiten Ebene möglich. Aufsichtsbehörden und Gerichte werten solche Gestaltungen als unwirksam.
Eine Apotheke verkauft über einen Marktplatz und verarbeitet Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung. Ein Mitbewerber kann das abmahnen; die Daten sind Gesundheitsdaten (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-21/23).
Checkliste
- Cookie-Inventur und Kategorisierung
- Banner mit gleichwertiger Ablehnungsoption auf erster Ebene
- Einwilligungen dokumentieren
- Tracking in E-Mails nur mit Einwilligung
- Datenschutzhinweise aktuell halten

