Auf einen Blick
- Rabatte am 30-Tage-Niedrigstpreis messen
- „Massivholz“ nur bei durchgehend massivem Holz
- Designklassiker sind oft lange geschützt
Die Möbelbranche ist für aggressive Rabattwerbung bekannt. Seit Einführung der 30-Tage-Regel und mit strengerer Rechtsprechung zur Preiswerbung sind viele frühere Praktiken unzulässig.
Rechtsrahmen
- § 11 PAngV, § 5 UWG: Preisermäßigungen und Eigenpreisvergleiche
- § 5 UWG: Materialangaben, Herkunft („Made in Germany“), Lieferzeiten
- Urheberrecht und § 4 Nr. 3 UWG: Designklassiker
Beispielsfälle
Ein Möbelhaus wirbt seit Monaten mit „-50 % auf alles“; die Ausgangspreise wurden nie ernsthaft verlangt. Das ist eine Irreführung mit Mondpreisen und ein Verstoß gegen die 30-Tage-Regel.
Ein Esstisch wird als „Eiche massiv“ beworben; die Tischplatte besteht aus furnierter Spanplatte. Die Angabe ist irreführend.
Ein Shop verkauft Nachbauten eines bekannten Designerstuhls als „im Stil von …“. Viele Möbelklassiker genießen urheberrechtlichen Schutz; der Hinweis auf eine Nachahmung schließt eine Rechtsverletzung nicht aus.

