Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Optiker, Hörakustiker und Gesundheitshandwerk

Auf einen Blick

  • Hilfsmittel unterliegen dem HWG
  • Bonuspunkte und Zugaben nur in engen Grenzen
  • „Nulltarif“ muss tatsächlich ohne Eigenanteil gelten

Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte sind Medizinprodukte bzw. Hilfsmittel. Werbung dafür unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz, insbesondere dem Zuwendungsverbot.

Rechtsrahmen

  • § 7 HWG: Werbegaben und Rabatte nur in engen Grenzen
  • § 3 HWG: Irreführung über Wirkung
  • Sozialrecht: Hilfsmittelversorgung, Eigenanteile
  • UWG: Preiswerbung, Testwerbung

Beispielsfälle

Bonuspunkte

Ein Hörakustiker vergibt beim Kauf von Hörgeräten Bonuspunkte eines Kundenbindungsprogramms. Der BGH wertet diese nicht als zulässigen Barrabatt; die Geringwertigkeitsgrenze ist streng (BGH, Urt. v. 17.07.2025 – I ZR 43/24, PAYBACK).

Nulltarif

Ein Optiker wirbt mit „Hörgeräte zum Nulltarif“, berechnet aber Service- und Versicherungspauschalen. Die Werbung ist irreführend.

Gratis-Sonnenbrille

„Zu jeder Gleitsichtbrille eine Sonnenbrille gratis“ ist eine Zuwendung, deren Wert die Geringwertigkeitsgrenze des § 7 HWG überschreiten kann.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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