Auf einen Blick
- Händler haften auch für Angaben, die der Marktplatz erzeugt
- Rankings und gekaufte Platzierungen offenlegen
- Pflichtinformationen vollständig und aktuell
Online-Händler sind die am häufigsten abgemahnte Zielgruppe. Auf Marktplätzen kommt hinzu, dass Händler oft für Angaben haften, die sie nicht selbst kontrollieren.
Rechtsrahmen
- Fernabsatzrecht: § 312d BGB, Art. 246a EGBGB, Button-Lösung § 312j BGB
- PAngV: Gesamt- und Grundpreise, Preisermäßigungen
- UWG: § 5b Abs. 1 Nr. 6 (Unternehmereigenschaft auf Marktplätzen), Anhang Nr. 11a (bezahlte Rankings), § 5b Abs. 3 (Bewertungen)
- P2B-Verordnung (EU) 2019/1150: Transparenz von Plattformen gegenüber gewerblichen Nutzern
- Digital Services Act: Pflichten der Plattformen, Nachverfolgbarkeit von Händlern
- Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988: Angaben zu Hersteller und Sicherheitsinformationen im Angebot
Beispielsfälle
Ein Händler stellt ein Produkt auf einem Marktplatz ein; die Plattform ergänzt automatisch eine veraltete UVP als Vergleichspreis. Der BGH hält den Händler für verantwortlich (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 110/15, Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
Ein gewerblicher Händler verkauft auf einer Kleinanzeigenplattform als „Privat“. Das verschleiert die Unternehmereigenschaft und das Widerrufsrecht.
Ein Shop verkauft Importware ohne Angabe eines in der EU ansässigen Herstellers oder Verantwortlichen. Das verstößt gegen die Produktsicherheitsverordnung und ist abmahnfähig.

