Auf einen Blick
- Entgeltliche Veröffentlichungen als „Anzeige“ kennzeichnen
- Redaktionelle Berichterstattung ist privilegiert
- Affiliate-Artikel offenlegen
Medienhäuser stehen zwischen Pressefreiheit und Werberecht. Redaktionelle Beiträge sind keine geschäftlichen Handlungen – bezahlte Inhalte, Sonderveröffentlichungen und Affiliate-Modelle aber sehr wohl.
Rechtsrahmen
- Landespressegesetze (z. B. § 10 LPresseG BW): entgeltliche Veröffentlichungen deutlich mit „Anzeige“ kennzeichnen
- Medienstaatsvertrag: Trennungsgebot in Telemedien
- UWG Anhang Nr. 11, § 5a Abs. 4
- Pressekodex (Ziffer 7)
Beispielsfälle
Eine Zeitung veröffentlicht einen Artikel „Gesponsert von …“ im redaktionellen Layout. Der BGH hat nach Vorlage an den EuGH entschieden, dass der Begriff „sponsored by“ nicht ausreicht; erforderlich ist die Kennzeichnung als „Anzeige“ (BGH, Urt. v. 06.02.2014 – I ZR 2/11, GOOD NEWS II; EuGH, Urt. v. 17.10.2013 – C-391/12).
Ein Online-Magazin veröffentlicht „Die 10 besten Staubsauger“ mit Affiliate-Links, die Platzierung richtet sich nach der Provisionshöhe. Ohne Offenlegung ist das verschleierte Werbung.
Ein Branchenblatt veröffentlicht ein „Experteninterview“, für das der Interviewte bezahlt hat. Auch das ist eine entgeltliche Veröffentlichung, die gekennzeichnet werden muss.

