Archivbeitrag. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Aktuelle Informationen finden Sie auf den verlinkten Themenseiten.
Nach den Grundsatzurteilen vom 9. September 2021 (I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20) hat der BGH am 13. Januar 2022 (I ZR 35/21) nachgelegt: Erhält eine Influencerin Produkte kostenlos und stellt sie diese vor, ist der Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. Die überlassene Ware ist eine Gegenleistung.
Aktuell: Influencer-Marketing

