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BGH „Influencer III“: Auch geschenkte Produkte sind Gegenleistung

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Archivbeitrag. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Aktuelle Informationen finden Sie auf den verlinkten Themenseiten.

Nach den Grundsatzurteilen vom 9. September 2021 (I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20) hat der BGH am 13. Januar 2022 (I ZR 35/21) nachgelegt: Erhält eine Influencerin Produkte kostenlos und stellt sie diese vor, ist der Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. Die überlassene Ware ist eine Gegenleistung.

Aktuell: Influencer-Marketing

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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