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Mit Urteil vom 26. September 2024 (C-330/23, Aldi Süd) hat der EuGH Art. 6a der Preisangabenrichtlinie ausgelegt, den § 11 PAngV umsetzt. Wer eine Preisermäßigung bekanntgibt, muss nicht nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben; auch die Ermäßigung selbst – als Prozentsatz oder Hervorhebung – muss sich auf diesen Preis beziehen. Ein höherer, unmittelbar vorher verlangter Preis darf nicht Bezugspunkt der beworbenen Ersparnis sein.
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