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„Vielfachabmahner II“: Keine Vertragsstrafe nach missbräuchlicher Abmahnung

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Archivbeitrag. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Aktuelle Informationen finden Sie auf den verlinkten Themenseiten.

Der BGH hat am 7. März 2024 (I ZR 83/23) entschieden, dass einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann, wenn bereits die zugrunde liegende Abmahnung missbräuchlich war. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Für Abgemahnte, die unter Druck eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, eröffnet das eine wichtige Verteidigungslinie.

Aktuell: Abmahnmissbrauch

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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