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Der EuGH hat am 7. April 2022 (C-249/21, Fuhrmann-2) entschieden, dass bei der Beurteilung, ob ein Bestellbutton eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweist, nur die Beschriftung der Schaltfläche selbst maßgeblich ist – nicht die Umstände des Bestellvorgangs. Eine Beschriftung wie „Buchung abschließen“ kann daher unzulässig sein, auch wenn sich die Zahlungspflicht aus dem Kontext ergibt. Sicher bleibt „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j Abs. 3 BGB).
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