Archivbeitrag. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Aktuelle Informationen finden Sie auf den verlinkten Themenseiten.
Am 4. Oktober 2024 (C-21/23) entschied der EuGH, dass die DSGVO nationalen Regelungen nicht entgegensteht, nach denen Mitbewerber Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraktiken verfolgen können. Zudem stellte er klar, dass Bestelldaten für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Gesundheitsdaten sind. Der BGH setzte die Vorgaben im März 2025 um.
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