Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Drittes Gesetz zur Änderung des UWG verkündet

Am 19. Februar 2026 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43). Es setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) und Teile der Richtlinie (EU) 2023/2673 über Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen um.

Was sich ändert

  • neue Begriffsbestimmungen in § 2 UWG, unter anderem Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem, Haltbarkeit
  • Erweiterung der wesentlichen Merkmale um ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
  • neue Irreführungstatbestände für irrelevante Vorteile und Zukunftsaussagen ohne Umsetzungsplan (§ 5 Abs. 3 Nr. 3, 4)
  • Transparenzpflichten für Vergleichsdienste (§ 5b Abs. 3a)
  • neue Verbote in der schwarzen Liste (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d)
  • angepasste Bußgeldvorschriften (§ 19)

Zeitplan

Die Neuregelungen gelten im Wesentlichen ab dem 27. September 2026. Der neue § 5 Abs. 6 UWG, der Verstöße gegen bestimmte Informationspflichten bei Finanzdienstleistungen als irreführend einordnet, gilt bereits seit dem 19. Juni 2026.

Unternehmen haben damit gut sieben Monate Zeit, ihre Werbung anzupassen. Wir empfehlen, jetzt mit einer Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen zu beginnen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

Ihr Ansprechpartner

Frist läuft oder Kampagne steht an?

Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz melden sich in der Regel binnen eines Werktags – bei Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen mit Vorrang.

Anfrage senden 0511 357356-0

Your contacts

Deadline running or campaign coming up?

Our certified IP specialists usually respond within one business day – warning letters and injunctions with priority.

Send enquiry +49 511 357356-0