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Der BGH hat am 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) die Werbung eines Süßwarenherstellers mit „klimaneutral“ untersagt. Der Begriff könne sowohl eine Vermeidung als auch eine Kompensation von Emissionen bedeuten. Weil Umweltwerbung ähnlich wie Gesundheitswerbung ein besonderes Irreführungspotenzial hat, müsse ein mehrdeutiger Begriff in der Werbung selbst erläutert werden. Ein Hinweis auf eine Internetseite reiche nicht aus.
Die Entscheidung bereitete den Boden für die strengeren Regeln, die seit 27. September 2026 gelten.
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