Archivbeitrag. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Aktuelle Informationen finden Sie auf den verlinkten Themenseiten.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt § 312k BGB, eingeführt durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Wer Verbrauchern auf einer Website den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, muss eine gut lesbare Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“) und eine Bestätigungsseite bereitstellen. Verstöße führen dazu, dass Verbraucher jederzeit fristlos kündigen können, und sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

