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Nach jahrelanger Unsicherheit hat der BGH am 27. März 2025 entschieden: Datenschutzverstöße können mit den Mitteln des UWG verfolgt werden. In der Sache „App-Zentrum“ (I ZR 186/17) bestätigte er die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden, in den Verfahren um die „Lindenapotheke“ (I ZR 222/19, I ZR 223/19) die Befugnis von Mitbewerbern. Vorausgegangen waren Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 28.04.2022 – C-319/20; Urt. v. 04.10.2024 – C-21/23).
Für Unternehmen erhöht sich damit das Abmahnrisiko bei Datenschutzverstößen. Für kleine Unternehmen gelten aber die Kostenbegrenzungen des § 13 Abs. 4 UWG.
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