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Nach § 312k BGB müssen Unternehmen auf Websites, über die Verbraucher Dauerschuldverhältnisse abschließen können, einen Kündigungsbutton bereitstellen. Der BGH hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (I ZR 161/24) klargestellt, dass die Pflicht auch für Verträge gilt, die für eine feste Laufzeit gegen Einmalzahlung geschlossen werden und automatisch enden – etwa befristete Mitgliedschaften. Denn auch hier kann der Verbraucher ein Interesse an einer außerordentlichen Kündigung haben.

