Am 19. Februar 2026 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43). Es setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) und Teile der Richtlinie (EU) 2023/2673 über Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen um.
Was sich ändert
- neue Begriffsbestimmungen in § 2 UWG, unter anderem Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem, Haltbarkeit
- Erweiterung der wesentlichen Merkmale um ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
- neue Irreführungstatbestände für irrelevante Vorteile und Zukunftsaussagen ohne Umsetzungsplan (§ 5 Abs. 3 Nr. 3, 4)
- Transparenzpflichten für Vergleichsdienste (§ 5b Abs. 3a)
- neue Verbote in der schwarzen Liste (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d)
- angepasste Bußgeldvorschriften (§ 19)
Zeitplan
Die Neuregelungen gelten im Wesentlichen ab dem 27. September 2026. Der neue § 5 Abs. 6 UWG, der Verstöße gegen bestimmte Informationspflichten bei Finanzdienstleistungen als irreführend einordnet, gilt bereits seit dem 19. Juni 2026.
Unternehmen haben damit gut sieben Monate Zeit, ihre Werbung anzupassen. Wir empfehlen, jetzt mit einer Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen zu beginnen.

