Seit Juli 2022 müssen Unternehmen, die Dauerschuldverhältnisse online anbieten, einen Kündigungsbutton bereitstellen (§ 312k BGB). Nach dem Klick muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite gelangen, auf der er die Kündigung mit wenigen Angaben auslöst.
Der BGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) entschieden, dass diese Bestätigungsseite nicht mit Halteangeboten überfrachtet werden darf. Alternativen wie „Vertrag pausieren“ oder Rabattangebote haben dort nichts zu suchen; sie lenken von der gesetzlich vorgesehenen schnellen Kündigung ab.
Bereits 2025 hatte der BGH klargestellt, dass der Kündigungsbutton auch bei Verträgen mit Einmalzahlung erforderlich ist, die automatisch enden (BGH, Urt. v. 22.05.2025 – I ZR 161/24).
Was zu tun ist
- Kündigungsstrecke ohne Umwege: Button → Bestätigungsseite → Eingangsbestätigung
- Halteangebote, wenn überhaupt, erst nach der Kündigung per E-Mail
- Dokumentation und Tests der Strecke auf allen Endgeräten
Verstöße werden von Verbraucherzentralen konsequent abgemahnt. Mehr: Aggressive Praktiken und Dark Patterns

