Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter: Abwerbung und Vertriebsstreitigkeiten

Auf einen Blick

  • Abwerben ist grundsätzlich erlaubt
  • Unlauter bei Vertragsbruch oder Geheimnisnutzung
  • Boykottaufrufe sind regelmäßig unzulässig

Wettbewerb um Kunden, Lieferanten und Fachkräfte ist legitim. Kunden und Mitarbeiter „gehören“ niemandem. Unlauter wird das Abwerben erst, wenn besondere Umstände hinzukommen. Diese Grenzen sind praxisrelevant, wenn Vertriebspartner, Handelsvertreter oder leitende Mitarbeiter zur Konkurrenz wechseln.

Abwerben von Kunden

Erlaubt ist es, Kunden eines Wettbewerbers gezielt anzusprechen und ihnen bessere Konditionen anzubieten – auch wenn sie noch vertraglich gebunden sind, solange sie nur zur ordentlichen Kündigung angeregt werden. Unlauter wird es bei:

  • Verleitung zum Vertragsbruch oder Ausnutzen fremden Vertragsbruchs mit unlauteren Begleitumständen
  • Nutzung von Kundenlisten, die unter Verstoß gegen das GeschGehG erlangt wurden
  • Irreführung der Kunden, etwa über die angebliche Einstellung des Geschäftsbetriebs des Konkurrenten
  • Anschwärzung des bisherigen Lieferanten

Abwerben von Mitarbeitern

Gezielte Ansprache, auch am Arbeitsplatz per Telefon, ist in engen Grenzen zulässig: Ein kurzer erster Kontakt zur Klärung des Interesses ist erlaubt, ausgedehnte Gespräche während der Arbeitszeit nicht. Unlauter ist die Abwerbung, wenn sie auf die Behinderung des Mitbewerbers zielt (etwa das planmäßige Herauskaufen eines ganzen Teams kurz vor einem Großprojekt), mit Verleitung zum Vertragsbruch verbunden ist oder der Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse mitnehmen soll.

Boykott und Liefersperren

Der Aufruf, einen Mitbewerber nicht zu beliefern oder nicht bei ihm zu kaufen, ist als gezielte Behinderung regelmäßig unlauter. Liefersperren marktmächtiger Unternehmen sind zudem kartellrechtlich zu prüfen (§§ 19, 20 GWB).

Beispielsfälle

Abwerbung durch Vertragsbruch

Ein Wettbewerber bietet den Kunden eines Konkurrenten an, die Vertragsstrafe für eine vorzeitige Kündigung zu übernehmen, wenn sie sofort wechseln. Das gezielte Verleiten zum Vertragsbruch ist unlauter. Das bloße Ausnutzen einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ist dagegen zulässig.

Ex-Mitarbeiter und alte Kunden

Ein ausgeschiedener Außendienstler spricht seine früheren Kunden aus dem Gedächtnis an. Ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist das grundsätzlich erlaubt. Unzulässig wird es, wenn er dafür mitgenommene Kundenlisten nutzt oder schon vor dem Ausscheiden abwirbt.

Lieferstopp als Druckmittel

Ein Hersteller sperrt einem Händler die Belieferung, weil dieser die Ware auch auf Online-Marktplätzen anbietet. Neben dem Lauterkeitsrecht ist hier vor allem das Kartellrecht zu prüfen; marktstarke Unternehmen dürfen Händler nicht unbillig behindern.

Vertriebsbeziehungen

  • Ende einer Vertriebspartnerschaft: Nutzung von Marken, Fotos, Produktbeschreibungen und Kundendaten nach Vertragsende
  • Handelsvertreter: nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB), Ausgleichsanspruch
  • selektiver Vertrieb: Verkauf über Plattformen, Schutz vor Außenseitern, Durchsetzung über Marken- und Wettbewerbsrecht
  • Nachahmung durch frühere Lieferanten: siehe Nachahmung
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

Ihr Ansprechpartner

Frist läuft oder Kampagne steht an?

Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz melden sich in der Regel binnen eines Werktags – bei Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen mit Vorrang.

Anfrage senden 0511 357356-0

Your contacts

Deadline running or campaign coming up?

Our certified IP specialists usually respond within one business day – warning letters and injunctions with priority.

Send enquiry +49 511 357356-0