Seit dem 27. September 2026 gilt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) in seinen wesentlichen Teilen. Es setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel um und verändert die Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen grundlegend.
Die neuen Per-se-Verbote
Gegenüber Verbrauchern sind jetzt ohne Einzelfallprüfung unzulässig:
- Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt sind (Anhang Nr. 2a)
- allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (Nr. 4a)
- Umweltaussagen über das ganze Produkt, die nur einen Teilaspekt betreffen (Nr. 4b)
- Klimaneutralität oder positive Klimawirkung eines Produkts aufgrund von Kompensation (Nr. 4c)
- die Darstellung gesetzlicher Pflichten als Besonderheit des eigenen Angebots (Nr. 10a)
- irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates (Nr. 23d)
Zukunftsaussagen nur mit Plan
Aussagen über künftige Umweltleistungen – etwa „klimaneutral bis 2035“ – sind nur noch zulässig, wenn sie auf klaren, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen in einem realistischen Umsetzungsplan beruhen, der regelmäßig unabhängig überprüft wird.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Verpackungen, Websites, Social-Media-Kanäle und Vertriebsunterlagen sollten umgehend auf allgemeine Umweltbegriffe, eigene Labels und Kompensationsaussagen durchgesehen werden. Konkrete und belegte Angaben bleiben zulässig. Die Rechtsprechung zur Erläuterungspflicht bei mehrdeutigen Begriffen (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23) gilt weiter.
Ausführlich: Green Claims: Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung nach neuem Recht

