Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Der im Juli 2026 verabschiedete „Digital Omnibus“ (Verordnung (EU) 2026/1744) hat diesen Termin nicht verschoben. Lediglich für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt für die maschinenlesbare Markierung der Ausgaben eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme wurden dagegen auf Dezember 2027 bzw. August 2028 verschoben.
Was gilt
- Chatbots müssen erkennen lassen, dass Nutzer mit einer KI kommunizieren.
- Deepfakes – realistisch wirkende, künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos und Tonaufnahmen – sind von den Verwendern offenzulegen. Das betrifft auch Werbetreibende und Agenturen.
- KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sind offenzulegen, wenn sie nicht menschlich redigiert und verantwortet werden.
Bedeutung für das Wettbewerbsrecht
Vieles spricht dafür, dass Verstöße gegen Art. 50 zugleich als Rechtsbruch nach § 3a UWG von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden können. Die Wettbewerbszentrale hat Ende Juli 2026 einen überarbeiteten Leitfaden zu KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der unter anderem die Kennzeichnung virtueller Influencer und realistischer KI-Werbebilder empfiehlt und „AI Washing“ – Werbung mit KI-Funktionen, die ein Produkt nicht hat – als Irreführung einordnet.
Unsere Checkliste und die Einordnung aller Fallgruppen: KI und Werbung

