Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2026 (I ZR 28/25) entschieden, dass ein Unternehmen für Wettbewerbsverstöße in automatisiert erstellten Suchmaschinenanzeigen haftet, wenn es die Anzeigenschaltung an den Suchmaschinenbetreiber auslagert und diesem die Produktdaten zur Verfügung stellt. Im Streitfall fehlte in den Anzeigen die vorgeschriebene Angabe zur Energieeffizienzklasse.
Begründung
Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Inhaber eines Unternehmens für Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten. Beauftragter kann auch ein externer Dienstleister sein, der in den Geschäftsbetrieb eingebunden ist und dessen Tätigkeit dem Unternehmen zugutekommt. Dass die konkrete Anzeige automatisiert entsteht, ändert daran nichts. Der BGH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis
Die Entscheidung reicht über Google Ads hinaus. Sie betrifft Shopping-Feeds, Preissuchmaschinen, Marktplatz-Werbung und zunehmend KI-generierte Anzeigen. Produktdaten sollten so gepflegt sein, dass alle Pflichtangaben in jedem automatisierten Format ausgespielt werden.
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