Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juli 2026 (I ZR 130/25) über Siegel entschieden, die ein Anbieter gegen Entgelt an Ärztinnen und Ärzte vergibt und die mit Begriffen wie „Top-Mediziner“ werben.
Die Kernaussagen
- Die entgeltliche Vergabe solcher Siegel ist eine geschäftliche Handlung des Anbieters.
- Gesundheitsbezogene Testlogos sind am strengen Maßstab der Gesundheitswerbung zu messen. Erweckt ein Logo den Eindruck einer objektiven Qualitätsprüfung, obwohl die Grundlage begrenzt ist, müssen diese Einschränkungen für Patienten erkennbar sein.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung betrifft nicht nur Ärzte, sondern alle Branchen, in denen Rankings und Awards gegen Gebühr vergeben werden. Wer mit solchen Auszeichnungen wirbt, sollte prüfen, ob die Vergabekriterien offengelegt und die Grenzen der „Prüfung“ deutlich sind. Seit 27.09.2026 sind zudem Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem stets unzulässig.

