Auf einen Blick
- Spezialgesetze werden über § 3a UWG abmahnfähig
- Kostenbremse für kleine Unternehmen bei Formalverstößen
- DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich verfolgbar
Über § 3a UWG werden Verstöße gegen zahlreiche Spezialgesetze zu Wettbewerbsverstößen. Voraussetzung ist, dass die verletzte Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln, und dass der Verstoß geeignet ist, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen.
Typische Marktverhaltensregeln
| Rechtsgebiet | Beispiele |
|---|---|
| Fernabsatz und E-Commerce | Widerrufsbelehrung, vorvertragliche Informationen (Art. 246a EGBGB), Button-Lösung (§ 312j BGB), Kündigungsbutton (§ 312k BGB), Anbieterkennzeichnung (§ 5 DDG) |
| Preisrecht | Gesamtpreis, Grundpreis, Preisermäßigungen (PAngV) |
| Gesundheit | HWG, Arzneimittelgesetz, Medizinprodukterecht, Health-Claims-Verordnung, Lebensmittelinformationsverordnung |
| Produktkennzeichnung | Textilkennzeichnung, Energieverbrauchskennzeichnung, Elektro- und Batteriegesetz, Verpackungsgesetz |
| Berufsrecht | Werbeverbote für Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater |
| Glücksspiel | Glücksspielstaatsvertrag 2021 |
| Jugendschutz | Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Jugendschutzgesetz |
| Plattformrecht | Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten nach Digital Services Act, KI-Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO |
Datenschutz: Ob DSGVO-Verstöße Marktverhaltensregeln sind, war lange umstritten. Der EuGH hat entschieden, dass Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich mit lauterkeitsrechtlichen Klagen verfolgen können (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-21/23, Lindenapotheke).
Einschränkungen seit 2020
Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde die „Abmahnindustrie“ bei Formalverstößen eingedämmt:
- Bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und gegen die DSGVO durch Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern können Mitbewerber keinen Ersatz der Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG).
- Bei einer ersten Abmahnung wegen solcher Verstöße darf gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern keine Vertragsstrafe vereinbart werden (§ 13a Abs. 2 UWG).
- Mitbewerber müssen Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben.
Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt bestehen. Und für Verbände und Verbraucherzentralen gelten die Kostenbeschränkungen nicht.
Was ist eine Marktverhaltensregel – und was nicht?
§ 3a UWG greift nur bei Normen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu zählen Informations- und Kennzeichnungspflichten, Werbeverbote, Berufsrecht und Produktvorschriften. Keine Marktverhaltensregeln sind in der Regel reine Steuernormen, Vorschriften über interne Betriebsabläufe oder reine Marktzutrittsregeln ohne Schutzfunktion für Verbraucher. Der BGH prüft jede Norm einzeln; 2026 hat er etwa eine Vorschrift des Tabaksteuergesetzes ausnahmsweise als Marktverhaltensregel eingeordnet.
Außerdem muss der Verstoß geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei Informationspflichten aus EU-Recht wird die Spürbarkeit regelmäßig angenommen.
Haftung für Agenturen und Dienstleister
Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Unternehmer auch für Verstöße seiner Mitarbeiter und Beauftragten, ohne sich entlasten zu können. Das betrifft Werbeagenturen, Affiliates, Influencer und Plattformdienstleister. Verträge sollten deshalb Freigabeprozesse und Regressregelungen enthalten.
Beispielsfälle
Ein Elektronikhändler überließ die Schaltung von Produktanzeigen Google und lieferte nur die Produktdaten. In den Anzeigen fehlte die Energieeffizienzklasse. Der BGH entschied 2026, dass der Händler für die Anzeigen als Auftraggeber nach § 8 Abs. 2 UWG haftet (Urt. v. 11.03.2026, I ZR 28/25). Händler müssen ihre Datenfeeds also vollständig befüllen und die Ausspielung kontrollieren.
Eine Online-Plattform listete Beschwerden auf, bei denen eine Cannabistherapie in Betracht komme, und vermittelte Termine bei Ärzten. Der BGH sah darin unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Urt. v. 26.03.2026, I ZR 74/25; § 10 Abs. 1 HWG i. V. m. § 3a UWG).
Ein Apotheker verkaufte apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon und verarbeitete dabei Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung. Ein Mitbewerber klagte. Nach EuGH (Urt. v. 04.10.2024, C-21/23) und BGH (Urt. v. 27.03.2025, I ZR 222/19) können Mitbewerber solche DSGVO-Verstöße über das UWG verfolgen. Mehr unter Datenschutz im Marketing.
Praxis: Fehlerquellen im Online-Shop
- veraltete Widerrufsbelehrung und fehlendes Muster-Widerrufsformular
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- Lieferzeitangaben wie „ca.“ ohne Bezugspunkt
- Batterie- und Elektrogerätehinweise, Textilkennzeichnung

