Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Preiswerbung, Streichpreise und Preisangabenverordnung

Auf einen Blick

  • Niedrigster Preis der letzten 30 Tage ist Bezugspunkt
  • Gesamtpreis und Grundpreis stets angeben
  • Versteckte Gebühren sind irreführend

Kaum ein Bereich wird so häufig abgemahnt wie die Preiswerbung. Grund sind die detaillierten Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) in der seit 28. Mai 2022 geltenden Fassung und das allgemeine Irreführungsverbot des UWG. Verstöße sind über § 3a UWG abmahnfähig und zugleich Ordnungswidrigkeiten.

Gesamtpreis und Grundpreis

  • Gegenüber Verbrauchern ist stets der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben (§ 3 PAngV). Liefer- und Versandkosten sind zusätzlich anzugeben.
  • Bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ist der Grundpreis (je Kilogramm, Liter usw.) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (§ 4 PAngV). Er muss nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen, aber gemeinsam mit ihm wahrnehmbar sein.
  • Pfand ist neben dem Preis gesondert auszuweisen (§ 7 PAngV).

Preisermäßigungen: die 30-Tage-Regel (§ 11 PAngV)

Wer eine Preisermäßigung für eine Ware bekanntgibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angeben. Der EuGH hat klargestellt, dass sich auch die Ermäßigung selbst – etwa „-20 %“ oder „Preis-Highlight“ – auf diesen Referenzpreis beziehen muss (EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-330/23, Aldi Süd). Zusätzliche Vergleichspreise (etwa eine UVP) sollten nur eingesetzt werden, wenn unmissverständlich bleibt, worauf sich die beworbene Ersparnis bezieht.

Ausnahmen gelten für individuelle Preisermäßigungen, schrittweise Ermäßigungen während einer Aktion (Bezugspunkt bleibt der Preis vor der ersten Stufe) und schnell verderbliche Waren.

Die Angabe muss für den Verbraucher klar erkennbar sein. Ein kleingedruckter oder versteckter 30-Tage-Preis genügt nicht; der BGH ordnet solche Verstöße als Irreführung durch Unterlassen ein (BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 183/24, Jacobs Krönung).

Weitere Fallstricke

  • UVP-Vergleiche: zulässig, wenn die unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich besteht und als solche bezeichnet ist; nicht mehr gültige Empfehlungen sind irreführend.
  • Eigenpreisvergleiche („statt 99 €“): Der höhere Preis muss ernsthaft und über einen angemessenen Zeitraum verlangt worden sein (keine Mondpreise).
  • „Dauertiefpreis“, „Bestpreis“ und Preisgarantien: Die Aussage muss zutreffen; Preisgarantien brauchen klare Bedingungen.
  • Sonderaktionen wie „Black Friday“: Rabattaktionen sind seit dem Wegfall des Rabattgesetzes frei, müssen aber die Bedingungen und Befristung transparent angeben. Bei der Verwendung fremder Aktionsnamen ist zusätzlich das Markenrecht zu prüfen.
  • „Gratis“ ist nach der schwarzen Liste unzulässig, wenn außer unvermeidbaren Versandkosten Kosten anfallen.
  • Mindermengen- und Bearbeitungspauschalen: Eine Pauschale bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts gehört nach EuGH (Urt. v. 26.03.2026 – C-62/25) und BGH (Urt. v. 03.06.2026 – I ZR 49/24, Bearbeitungspauschale II) nicht zum Gesamtpreis der Ware, wenn sie klar angegeben und tatsächlich vermeidbar ist.
  • Drip Pricing: Zusätzliche Gebühren (Service-, Buchungs-, Plattformgebühren), die erst im Bestellprozess auftauchen, sind irreführend.
  • Personalisierte Preise müssen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB offengelegt werden, wenn der Preis auf Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert wurde.

Preisvergleiche, UVP und „ab“-Preise

  • Streichpreise sind Preisermäßigungen und unterliegen der 30-Tage-Regel. Für die Gegenüberstellung mit der unverbindlichen Preisempfehlung gilt die Regel nicht, die UVP muss aber als solche bezeichnet, aktuell und vom Hersteller tatsächlich ausgesprochen sein.
  • „Statt“-Preise ohne Bezugspunkt sind mehrdeutig und deshalb riskant. Klar muss sein, ob es sich um den eigenen früheren Preis, die UVP oder einen Konkurrenzpreis handelt.
  • „Ab“-Preise sind zulässig, wenn ein nennenswerter Teil des Angebots tatsächlich zum genannten Preis erhältlich ist.
  • Versandkosten und Zusatzentgelte sind vor Abgabe der Bestellung anzugeben. Pfand wird gesondert ausgewiesen und nicht in den Gesamtpreis eingerechnet.

Beispielsfälle

„Jacobs Krönung“

Ein Lebensmittelhändler bewarb Kaffee mit einem Rabatt, nannte den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage aber nur klein und schwer zuzuordnen. Der BGH entschied 2025, dass der Referenzpreis klar erkennbar sein muss; sonst ist die Werbung nach §§ 5a, 5b UWG unlauter (Urt. v. 09.10.2025, I ZR 183/24). Zuvor hatte der EuGH festgelegt, dass sich eine Ermäßigung immer am 30-Tage-Tiefstpreis messen lassen muss (Urt. v. 26.09.2024, C-330/23, Aldi Süd).

Pfand im Preis

Ein Getränkehändler wies den Flaschenpreis ohne Pfand aus und das Pfand gesondert mit „zzgl. 0,25 € Pfand“. Ein Verband hielt das für einen Verstoß gegen die Gesamtpreisangabe. Der EuGH (Urt. v. 29.06.2023, C-543/21) und anschließend der BGH sahen das anders: Pfand darf getrennt angegeben werden.

Mindermengenzuschlag

Ein Online-Shop verlangt bei Bestellungen unter 20 € eine Bearbeitungspauschale von 2,50 €. Nach EuGH (Urt. v. 26.03.2026, C-62/25) und BGH (Urt. v. 03.06.2026, I ZR 49/24) gehört eine solche Pauschale nicht zum Gesamtpreis der Ware, wenn sie klar angegeben und durch einen höheren Bestellwert vermeidbar ist.

Finanzierungswerbung

Bei Werbung für Verbraucherdarlehen und Ratenzahlungen sind die Pflichtangaben nach §§ 16, 17 PAngV zu beachten, insbesondere der effektive Jahreszins mit Beispielrechnung. Siehe Bank- und Finanzwerbung.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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