Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Nachahmung und ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG)

Auf einen Blick

  • Nachahmen ist grundsätzlich frei
  • Unlauter bei Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, Vertrauensbruch
  • Besser: Design oder Marke eintragen

Die Nachahmung eines Produkts, das nicht durch ein Patent, eine Marke, ein Design oder das Urheberrecht geschützt ist, ist grundsätzlich erlaubt. Der freie Wettbewerb lebt davon, dass gute Ideen aufgegriffen werden. Das UWG schützt aber gegen Nachahmungen, die mit unlauteren Begleitumständen einhergehen. Man spricht vom ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Voraussetzungen

  1. Wettbewerbliche Eigenart des Originals: Die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale müssen geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Allerweltserzeugnisse und rein technisch notwendige Merkmale scheiden aus. Die Eigenart kann durch Bekanntheit im Markt gesteigert werden.
  2. Nachahmung: identische, nahezu identische oder nachschaffende Übernahme. Je größer die Übereinstimmung, desto geringer die Anforderungen an die übrigen Merkmale.
  3. Unlautere Umstände nach § 4 Nr. 3 UWG – einer der drei folgenden:
  • vermeidbare Herkunftstäuschung – der Kunde hält die Kopie für ein Produkt des Originalherstellers oder eines verbundenen Unternehmens
  • unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originals (Rufausbeutung)
  • unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen, etwa durch Vertrauensbruch eines früheren Lizenznehmers oder Mitarbeiters.

Zwischen diesen Elementen besteht eine Wechselwirkung: Bei hoher Eigenart und fast identischer Übernahme genügen geringere unlautere Umstände.

Praxisfälle

  • Möbel, Leuchten, Haushaltsgeräte und Modeartikel, deren Design nicht eingetragen wurde
  • Verpackungsgestaltungen von Handelsmarken, die sich an Markenprodukte anlehnen („Look-alikes“)
  • Ersatzteile und Zubehör, die das Original-Erscheinungsbild übernehmen
  • übernommene Produktfotos und Produktbeschreibungen in Online-Shops (häufig zugleich urheberrechtlich relevant)
  • Nachbau durch ehemalige Vertriebspartner nach Vertragsende

Schutzdauer und Ansprüche

Der Schutz ist nicht befristet, hängt aber am Fortbestehen der wettbewerblichen Eigenart; bei Modeneuheiten ist er regelmäßig auf eine Saison begrenzt. Der Verletzte kann Unterlassung, Auskunft, Vernichtung im Rahmen der Beseitigung und Schadensersatz nach der dreifachen Schadensberechnung verlangen (konkreter Schaden, Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns). Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur der Hersteller, gegebenenfalls ein exklusiver Vertriebsberechtigter.

Die drei Unlauterkeitstatbestände des § 4 Nr. 3 UWG

Eine Nachahmung mit wettbewerblicher Eigenart ist nicht schon als solche verboten. Hinzukommen muss einer der folgenden Umstände:

  • Vermeidbare Herkunftstäuschung: Abnehmer halten die Nachahmung für das Original oder eine Zweitmarke des Herstellers. Abhilfe kann eine deutliche Herstellerkennzeichnung schaffen, aber nicht immer.
  • Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung: Das Image des Originals wird auf die Kopie übertragen, etwa bei Luxusartikeln oder bekannten Designklassikern.
  • Unredliche Erlangung von Kenntnissen: Die Vorlagen wurden durch Vertrauensbruch beschafft, etwa aus einer früheren Zusammenarbeit oder durch Geheimnisverrat.

Je höher die wettbewerbliche Eigenart und je größer die Übereinstimmung, desto geringere Anforderungen stellen die Gerichte an die besonderen Umstände (Wechselwirkung).

Beispielsfälle

Bewegungsspielzeug

In einem Streit um ein nachgeahmtes Bewegungsspielzeug hat der BGH 2025 die Maßstäbe des § 4 Nr. 3 UWG bestätigt und zugleich entschieden, dass Abmahnkosten nur in der in der Abmahnung bezifferten Höhe erstattet werden (Urt. v. 10.04.2025, I ZR 80/24). Die Abmahnung sollte deshalb die Kosten vollständig beziffern.

Handelsmarke als Look-alike

Ein Discounter bringt ein Duschgel in einer Flasche heraus, die Form, Farbgebung und Etikettenaufbau eines Markenprodukts übernimmt. Der eigene Markenname steht klein auf dem Etikett. Ob das genügt, hängt davon ab, ob der Verkehr trotzdem an eine Verbindung zum Markenhersteller denkt. Bei sehr bekannten Originalen liegt zusätzlich eine Rufausbeutung nahe.

Nachbau nach Vertragsende

Ein früherer Lohnfertiger produziert nach Kündigung des Liefervertrags dieselbe Leuchte unter eigenem Namen weiter und nutzt dafür die überlassenen Konstruktionszeichnungen. Hier greift der Tatbestand der unredlichen Kenntniserlangung, zusätzlich kommen Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz in Betracht.

Unser Rat: Sonderschutz zuerst

Der UWG-Schutz ist ein Auffangnetz mit Beweisrisiken. Wer ein neues Produkt auf den Markt bringt, sollte vorab prüfen, ob eine Designanmeldung (Schutz bis 25 Jahre, auch als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster drei Jahre ab Offenbarung in der EU), eine Formmarke oder ein technisches Schutzrecht in Betracht kommt. Für die Durchsetzung gegen Importware ist zudem ein Grenzbeschlagnahmeantrag beim Zoll sinnvoll, der auf eingetragene Rechte gestützt werden muss.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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