Auf einen Blick
- Sachliche Kritik bleibt erlaubt
- Unbeweisbare Tatsachen über Konkurrenten sind riskant
- Gezielte Behinderung ist unlauter
§ 4 UWG schützt Unternehmen davor, dass Wettbewerber sie mit unlauteren Mitteln aus dem Markt drängen. Die Vorschrift ist für Unternehmen oft das wichtigste Werkzeug, um sich gegen Angriffe von Konkurrenten zu wehren. Die Nachahmung (§ 4 Nr. 3 UWG) behandeln wir auf einer eigenen Seite.
Herabsetzung und Verunglimpfung (§ 4 Nr. 1 UWG)
Unlauter ist es, Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Erfasst sind auch Werturteile. Zulässig bleibt sachliche Kritik; die Grenze verläuft dort, wo die Äußerung über das für den sachlichen Vergleich Notwendige hinausgeht und den Mitbewerber pauschal abwertet oder lächerlich macht. Humor und Satire sind nicht per se unzulässig, die Meinungsfreiheit ist in die Abwägung einzustellen.
Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG)
Wer über einen Mitbewerber oder dessen Produkte nicht erweislich wahre Tatsachen verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit zu schädigen, handelt unlauter. Die Beweislast für die Wahrheit trägt der Äußernde. Typische Fälle: Warnungen an Kunden vor angeblicher Insolvenz, Behauptungen über Schutzrechtsverletzungen des Konkurrenten, falsche Aussagen über Lieferfähigkeit. Bei vertraulichen Mitteilungen mit berechtigtem Interesse gilt ein milderer Maßstab.
Sonderfall Schutzrechtsverwarnung: Eine unberechtigte Verwarnung der Abnehmer eines Mitbewerbers wegen angeblicher Patent-, Marken- oder Designverletzung kann als gezielte Behinderung und Eingriff in den Gewerbebetrieb Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG)
Behinderung ist Teil jedes Wettbewerbs. Unlauter wird sie, wenn sie gezielt darauf gerichtet ist, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern, statt die eigene Leistung zu fördern. Fallgruppen:
- Abfangen von Kunden, etwa durch Ansprechen vor dem Ladengeschäft des Konkurrenten
- Abwerben von Mitarbeitern oder Kunden mit unlauteren Mitteln, etwa unter Verleitung zum Vertragsbruch – siehe Kunden und Lieferanten
- Boykottaufrufe gegenüber Lieferanten oder Abnehmern
- Domain-Grabbing und Tippfehler-Domains
- Keyword-Advertising mit fremden Marken ist grundsätzlich zulässig, wenn die Anzeige keine Herkunftstäuschung bewirkt; unlauter kann es sein, wenn zusätzlich der Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung entsteht
- Missbrauch von Bewertungsfunktionen, etwa durch gezielte Negativbewertungen
- Preisunterbietung nur in Ausnahmefällen, wenn sie zur Verdrängung eines Mitbewerbers eingesetzt wird
- Missbräuchliche Schutzrechtsanmeldung (bösgläubige Markenanmeldung zur Sperrung eines Mitbewerbers)
Gezielte Behinderung: die wichtigsten Fallgruppen
Wettbewerb lebt davon, dass Kunden umworben und Mitbewerber überholt werden. Unlauter wird es erst, wenn die Maßnahme vor allem darauf zielt, den Konkurrenten an seiner Entfaltung zu hindern, oder wenn er seine Leistung am Markt nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann.
Abfangen von Kunden
Zulässig ist es, sich in der Nähe des Konkurrenten zu präsentieren. Unzulässig ist es, Kunden unmittelbar vor dem Geschäft des Mitbewerbers anzusprechen und umzuleiten oder Tippfehler-Domains zu nutzen, die gezielt auf fremde Angebote zielen.
Abwerben von Mitarbeitern
Das Abwerben ist grundsätzlich erlaubt. Unlauter wird es durch Verleiten zum Vertragsbruch, durch das systematische Ausspannen ganzer Abteilungen mit Schädigungsabsicht oder durch Headhunter-Anrufe am Arbeitsplatz, die über eine kurze erste Kontaktaufnahme hinausgehen.
Sperrmarken und Domain-Grabbing
Wer ein Zeichen anmeldet, das ein Mitbewerber erkennbar nutzt, nur um ihn zu blockieren oder zu Zahlungen zu zwingen, behindert gezielt. Neben § 4 Nr. 4 UWG kommt der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit in Betracht.
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Wer Abnehmer eines Konkurrenten mit unberechtigten Patent- oder Markenvorwürfen anschreibt, greift in dessen Kundenbeziehungen ein. Verwarnungen an Abnehmer sind deshalb besonders riskant und sollten nur nach sorgfältiger Prüfung erfolgen.
Boykott und Liefersperre
Der Aufruf, bei einem bestimmten Unternehmen nicht zu kaufen oder es nicht zu beliefern, ist im Wettbewerb in aller Regel unlauter. Zusätzlich kann Kartellrecht greifen.
Beispielsfälle
Ein Hersteller schreibt die Fachhändler seines Konkurrenten an: Dessen neue Akkuschrauber verletzten „unser Patent“ und dürften bald nicht mehr verkauft werden. Ein Verfahren ist nicht anhängig, das Patent erfasst das Gerät nach unserer Prüfung nicht. Das Rundschreiben ist Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG) und unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zugleich.
Ein früherer Vertriebspartner meldet nach Vertragsende die Produktbezeichnung des Herstellers als Marke für sich an und verlangt anschließend Lizenzgebühren. Weil die Anmeldung erkennbar der Blockade diente, kann der Hersteller Rücknahme bzw. Löschung und Unterlassung verlangen.
Ein Restaurantbetreiber lässt über Bekannte schlechte Bewertungen zum Lokal gegenüber schreiben. Das ist gezielte Behinderung und Herabsetzung. Plattformen löschen nach Hinweis; daneben bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Mehr zu Bewertungen hier.
Rechtsfolgen
Neben Unterlassung und Beseitigung (etwa Widerruf einer Anschwärzung gegenüber den Empfängern) kommen Schadensersatz nach § 9 UWG und deliktische Ansprüche nach §§ 823, 824, 826 BGB in Betracht. Bei laufenden Kampagnen ist die einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl.

