Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden schnell entschieden. Zwischen Abmahnung und gerichtlichem Verbot liegen oft nur wenige Tage. Wer die Abläufe kennt, kann auf beiden Seiten die richtigen Weichen stellen.
Der typische Ablauf
- Feststellung und Dokumentation des Verstoßes (Screenshots, Testkäufe, Zeugen, Archivierung mit Datum)
- Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 13 UWG), Fristen meist eine Woche bis zehn Tage, in Eilfällen kürzer
- Reaktion des Abgemahnten: Unterlassungserklärung, modifizierte Erklärung, Zurückweisung, gegebenenfalls Schutzschrift
- Einstweilige Verfügung (§ 12 UWG, §§ 935, 940 ZPO), wenn keine ausreichende Erklärung abgegeben wird
- Abschlussverfahren: Abschlussschreiben und Abschlusserklärung – oder Hauptsacheklage
- Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht, Berufung zum OLG, Revision zum BGH
- Durchsetzung: Ordnungsmittelverfahren bei Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot (§ 890 ZPO) bzw. Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung
Zuständigkeit
Für UWG-Streitigkeiten sind ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig vom Streitwert (§ 14 Abs. 1 UWG). Viele Bundesländer haben die Verfahren bei spezialisierten Kammern für Handelssachen oder Wettbewerbskammern konzentriert. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Beklagten oder am Ort der Handlung. Für Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien ist der „fliegende Gerichtsstand“ seit Dezember 2020 für Mitbewerber weitgehend abgeschafft (§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG). Es herrscht Anwaltszwang.
Fristen, die man kennen muss
| Frist | Dauer | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|
| Verjährung Unterlassungsanspruch | 6 Monate ab Kenntnis (§ 11 UWG) | Anspruch nicht mehr durchsetzbar |
| Dringlichkeit für einstweilige Verfügung | je nach OLG ca. 1 Monat bis 2 Monate ab Kenntnis | nur noch Hauptsacheklage möglich |
| Vollziehung einer Beschlussverfügung | 1 Monat ab Zustellung an den Antragsteller (§ 929 Abs. 2 ZPO) | Verfügung wird wirkungslos |
| Widerspruch gegen Beschlussverfügung | unbefristet, aber Dringlichkeitsgesichtspunkte | – |
| Berufung gegen Urteil | 1 Monat ab Zustellung | Rechtskraft |
| Abschlussschreiben: Wartefrist | in der Regel 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung | Kosten des Abschlussschreibens trägt sonst der Gläubiger |
Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, den das Gericht nach dem Interesse des Klägers schätzt. In Wettbewerbssachen zwischen Mitbewerbern liegen Streitwerte für Unterlassungsansprüche häufig zwischen 10.000 € und 100.000 €, bei bundesweiten Kampagnen darüber. Für Verstöße gegen Informationspflichten im Online-Handel setzen Gerichte heute oft niedrigere Werte an. Bei einfach gelagerten Fällen ist der Streitwert auf 1.000 € zu begrenzen, wenn die Sache nach Art, Ausmaß und Folgen die Interessen der Marktteilnehmer nur unerheblich beeinträchtigt (§ 51 Abs. 3 GKG). Die unterliegende Partei trägt die Kosten beider Seiten nach dem RVG.
Beispielsfälle
Ein Kosmetikhändler erhält eine Abmahnung wegen eines Werbeclaims und reagiert nicht. Drei Tage nach Fristablauf liegt eine einstweilige Verfügung vor, zugestellt per Gerichtsvollzieher. Der Händler muss die Werbung sofort einstellen und trägt die Kosten von Abmahnung und Verfügungsverfahren. Eine geprüfte, modifizierte Unterlassungserklärung hätte das verhindert.
Ein Hersteller entdeckt im März die irreführende Werbung eines Konkurrenten, beauftragt aber erst im Juni einen Anwalt. Für eine einstweilige Verfügung ist es dann meist zu spät: Viele Oberlandesgerichte sehen die Dringlichkeit nach etwa einem Monat Zuwarten als widerlegt an. Es bleibt nur das langsamere Hauptsacheverfahren.
Ein Mitbewerber klagt wegen fehlender Pflichtangaben in einem Online-Shop an seinem Heimatgericht, weit entfernt vom Sitz des Shopbetreibers. Seit 2020 ist der fliegende Gerichtsstand für Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien eingeschränkt (§ 14 Abs. 2 UWG). Die Klage ist am falschen Ort erhoben.


