Auf einen Blick
- Auf die konkrete Verletzungsform beschränken
- Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch
- Bindung meist unbefristet – sorgfältig formulieren
Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und ein Gerichtsverfahren vermieden. Die Erklärung ist ein Vertrag – in der Regel ohne zeitliche Begrenzung. Ihre Formulierung bestimmt, was das Unternehmen künftig noch darf. Sie verdient daher mindestens so viel Sorgfalt wie die Werbung, die sie ausgelöst hat.
Bestandteile
- Unterlassungsverpflichtung: Beschreibung des verbotenen Verhaltens. Je abstrakter, desto weiter. Wir empfehlen grundsätzlich die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform („wie geschehen in …“).
- Vertragsstrafeversprechen: für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung.
- gegebenenfalls Auskunft, Schadensersatz, Kosten – diese Punkte gehören nicht zwingend in die Erklärung und sollten getrennt verhandelt werden.
Höhe der Vertragsstrafe
- Fester Betrag: üblicherweise im vier- bis niedrigen fünfstelligen Bereich, abhängig vom Streitwert.
- „Neuer Hamburger Brauch“: Der Gläubiger bestimmt die Strafe im Einzelfall nach billigem Ermessen, die Angemessenheit ist gerichtlich überprüfbar. Das ist oft die bessere Lösung für den Schuldner.
- § 13a UWG: Bei der Bemessung sind Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, Schuldhaftigkeit, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten zu berücksichtigen. Bei unerheblichen Verstößen durch Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern ist die Strafe auf 1.000 € gedeckelt. Bei erstmaligen Abmahnungen wegen Informationspflichtverstößen im Online-Handel darf von solchen Unternehmen gar keine Vertragsstrafe verlangt werden.
Rechtsfolgen eines Verstoßes
Die Vertragsstrafe wird für jeden schuldhaften Verstoß fällig. Mehrere gleichartige Verstöße können nach den Umständen zu einer Handlung zusammengefasst werden; das ist häufig Streitpunkt. Zusätzlich entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch mit erhöhter Wiederholungsgefahr. Eine Vertragsstrafe kann entfallen, wenn die zugrunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich war (BGH, Urt. v. 07.03.2024 – I ZR 83/23, Vielfachabmahner II).
Kündigung und Wegfall
Ändert sich die Rechtslage – etwa weil ein Verhalten durch Gesetzesänderung oder höchstrichterliche Rechtsprechung zulässig wird –, kann der Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei Unternehmensverschmelzungen geht die Wiederholungsgefahr nach dem BGH nicht ohne Weiteres auf den übernehmenden Rechtsträger über (BGH, Urt. v. 03.06.2026 – I ZR 213/25).
Beispielsfälle
Ein Shop hat sich verpflichtet, nicht mehr mit „Testsieger“ ohne Fundstelle zu werben. Monate später taucht die gleiche Aussage bei einem anderen Produkt auf. Das ist ein kerngleicher Verstoß, die Vertragsstrafe ist verwirkt, obwohl das Produkt ein anderes ist.
Nach Abgabe der Unterlassungserklärung entfernt ein Händler die beanstandete Aussage aus seinem Shop, nicht aber aus Google Shopping und aus älteren Social-Media-Posts. Der Schuldner muss auch auf Dritte einwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt. Wir erstellen dafür eine Löschliste, bevor die Erklärung unterschrieben wird.
Eine abgemahnte GmbH wird auf eine Schwestergesellschaft verschmolzen. Der BGH entschied 2026, dass die Wiederholungsgefahr nicht automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (Urt. v. 03.06.2026, I ZR 213/25). Gläubiger müssen gegebenenfalls neu vorgehen.
Häufige Fehler
- vorformulierte Erklärung des Gegners unverändert unterschreiben
- Unterlassung „sinngemäß“ oder „kerngleich“ für sämtliche Produkte zusagen
- Kostenübernahme und Schadensersatz dem Grunde nach anerkennen
- Werbung nur auf der eigenen Website entfernen, nicht aber bei Marktplätzen, Preissuchmaschinen und Partnern
- Mitarbeiter und Agenturen nicht informieren
Ein Muster mit Erläuterungen finden Sie unter Muster Unterlassungserklärung.

