Auf einen Blick
- Hinterlegung im zentralen Schutzschriftenregister
- Gilt für alle Zivilgerichte, sechs Monate
- Verhindert Beschluss ohne Anhörung
Eine Schutzschrift ist ein vorbeugender Schriftsatz gegen einen erwarteten Antrag auf einstweilige Verfügung. Sie wird elektronisch beim zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) hinterlegt und ist damit für alle Zivilgerichte in Deutschland abrufbar (§ 945a ZPO). Geht ein Verfügungsantrag ein, muss das Gericht die Schutzschrift berücksichtigen.
Wann eine Schutzschrift sinnvoll ist
- nach Erhalt einer Abmahnung, die zurückgewiesen oder nur modifiziert beantwortet wird
- wenn ein Wettbewerber gerichtliche Schritte angekündigt hat
- bei bevorstehenden Kampagnenstarts, Messen oder Produkteinführungen mit erkennbarem Angriffsrisiko
- wenn der Gegner bekannt dafür ist, ohne Abmahnung Verfügungen zu beantragen
Was die Schutzschrift erreichen kann
- Zurückweisung des Antrags, weil der Anspruch nicht besteht
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung statt eines Beschlusses ohne Anhörung
- Darlegung, dass die Dringlichkeit fehlt
- Hinweis auf eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten
- Vortrag zu Rechtsmissbrauch des Antragstellers
Die Schutzschrift bleibt sechs Monate im Register gespeichert. Die Hinterlegung kostet eine geringe Gebühr; die Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn später tatsächlich ein Verfügungsantrag eingeht und zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
Beispielsfälle
Ein Aussteller erfährt, dass ein Konkurrent ihm wegen angeblicher Nachahmung auf der Messe ein Verbot erwirken will. Wir hinterlegen noch am selben Tag eine Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister. Das Gericht weist den Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu, der Stand bleibt geöffnet.
Ein Online-Händler erhält eine Abmahnung, die wir für unbegründet halten. Neben der Zurückweisung hinterlegen wir eine Schutzschrift, weil der Gegner sonst ohne Anhörung eine Verfügung erwirken könnte.
Ein Mitbewerber beantragt und erhält eine Verfügung, ohne vorher abzumahnen. Erst danach schickt er eine Abmahnung, um Kosten zu erzeugen. Die Kosten einer solchen nachgeschobenen Abmahnung sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig.
Die Schubladenverfügung
Als Schubladenverfügung bezeichnet man eine einstweilige Verfügung, die der Gläubiger vor der Abmahnung erwirkt und erst nach Ablauf der Abmahnfrist zustellt. Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung ab, bleibt die Verfügung in der „Schublade“. Die Kosten der Abmahnung sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig, weil die Abmahnung nicht mehr der Vermeidung eines Prozesses dient. Für den Abgemahnten heißt das: Auch eine scheinbar „normale“ Abmahnung kann bereits einen gerichtlichen Titel im Hintergrund haben. Eine kurze Frist sollte immer ernst genommen werden.

