Auf einen Blick
- Verbände müssen beim BfJ gelistet sein
- Abhilfeklage ab 50 betroffenen Verbrauchern
- Bußgelder bis 4 % des Umsatzes möglich
Neben Mitbewerbern verfolgen Verbände, Verbraucherzentralen, Kammern und zunehmend Behörden Wettbewerbsverstöße. Ihre Abmahnungen folgen eigenen Regeln – und die Verfahren können erheblich weiter reichen als ein Streit zwischen zwei Unternehmen.
Wirtschaftsverbände und die Wettbewerbszentrale
Wirtschaftsverbände dürfen nur abmahnen, wenn sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind (§ 8b UWG). Die größte Selbstkontrollinstitution ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Verbände verlangen eine pauschale Kostenerstattung statt Anwaltsgebühren. Sie sind nicht an das Wettbewerbsverhältnis gebunden und unterliegen nicht den Kostenbeschränkungen des § 13 Abs. 4 UWG.
Verbraucherzentralen und vzbv
Qualifizierte Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG) mahnen vor allem Verstöße gegen Verbraucherrecht ab: AGB, Preisangaben, Bestellprozesse, Kündigungsbutton, Datenschutz. Seit den Entscheidungen des EuGH und des BGH zum Datenschutz können sie auch DSGVO-Verstöße über das UWG verfolgen (BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 186/17).
Abhilfeklage nach dem VDuG
Seit 13. Oktober 2023 können qualifizierte Verbraucherverbände mit der Abhilfeklage unmittelbar Leistung an betroffene Verbraucher verlangen – etwa Rückzahlung unzulässiger Gebühren oder Schadensersatz. Erforderlich sind mindestens 50 betroffene Verbraucher mit gleichartigen Ansprüchen, die sich in das Verbandsklageregister eintragen. Kleine Unternehmen stehen Verbrauchern gleich. Für Unternehmen bedeutet das ein neues Haftungsrisiko: Ein Wettbewerbsverstoß kann in eine Sammelleistung münden.
Behörden und Bußgelder
- Bußgelder nach § 19 UWG: bei weitverbreiteten Verstößen gegen Verbraucherinteressen im Rahmen koordinierter EU-Aktionen nach der CPC-Verordnung. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. € Jahresumsatz bis 4 % des Umsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, sonst bis 2 Mio. €. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz, für Finanzunternehmen die BaFin.
- Telefonwerbung: Die Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder bis 300.000 € bei unerlaubten Werbeanrufen und fehlender Dokumentation (§ 20 UWG).
- Sektorale Aufsicht: Lebensmittelüberwachung, Arzneimittelbehörden, Landesmedienanstalten (Influencer, Produktplatzierung), BaFin (Finanzwerbung), Datenschutzbehörden.
Beispielsfälle
Ein Fitnessstudio wird von der Wettbewerbszentrale wegen intransparenter Vertragslaufzeiten abgemahnt. Verbände verlangen nur eine Kostenpauschale, verfolgen Verstöße aber konsequent bis vor Gericht. Wir verhandeln über Umstellungsfristen, damit Werbematerial nicht sofort vernichtet werden muss.
Ein Verbraucherverband erhebt gegen ein Telekommunikationsunternehmen eine Abhilfeklage wegen unwirksamer Preiserhöhungen. Betroffene Kunden melden sich im Klageregister an und erhalten bei Erfolg ihr Geld über einen Sachwalter zurück. Für Unternehmen entsteht so ein erhebliches Haftungsrisiko aus einem einzigen Verfahren.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband ging gegen ein soziales Netzwerk wegen unzureichender Datenschutzinformationen in Spiele-Apps vor. Der BGH bestätigte 2025, dass Verbände DSGVO-Verstöße auf UWG-Grundlage vor den Zivilgerichten verfolgen können (Urt. v. 27.03.2025, I ZR 186/17).
Unsere Empfehlung
Behördliche Anfragen und Verbandsabmahnungen sollten nie isoliert beantwortet werden. Was gegenüber einem Verband zugestanden wird, kann in einem späteren Abhilfeverfahren oder Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen verwendet werden. Wir stimmen die Kommunikation über alle Verfahren hinweg ab.

