Auf einen Blick
- Beweise mit Datum sichern
- Wettbewerbsverhältnis belegen
- Abmahnung nach § 13 UWG, dann ggf. Eilverfahren
Unlautere Werbung eines Wettbewerbers verschafft ihm einen Vorsprung, den ehrlich werbende Unternehmen bezahlen. Das UWG gibt Mitbewerbern die Mittel, solche Vorsprünge schnell zu beseitigen. Entscheidend sind Beweissicherung, Tempo und eine Abmahnung, die den formellen Anforderungen genügt.
1. Beweise sichern
- Screenshots mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit; bei wechselnden Inhalten Bildschirmvideos
- Testkäufe mit Rechnung und Versandunterlagen
- Archivierung über neutrale Dienste, bei hohem Risiko notarielle oder sachverständige Dokumentation
- Nachweise für das eigene Wettbewerbsverhältnis (Angebot derselben Waren, Umsätze, Kundenkreis)
- Datum der ersten Kenntnis festhalten – es setzt Verjährung und Dringlichkeit in Gang
2. Prüfen: Sind wir anspruchsberechtigt?
Mitbewerber ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur, wer Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Unternehmen gleichartige Produkte innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Gerichte prüfen das seit 2020 deutlich strenger.
3. Strategie wählen
| Weg | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|
| Abmahnung | Kostenerstattung, außergerichtliche Lösung, keine Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis | Gegner kann Schutzschrift hinterlegen |
| unmittelbare einstweilige Verfügung ohne Abmahnung | Überraschung, schneller Titel | Kostenrisiko bei sofortigem Anerkenntnis (§ 93 ZPO) |
| „Schubladenverfügung“: Verfügung beantragen, dann abmahnen | Druck und Kontrolle über den Zeitpunkt | Kosten der Abmahnung nicht erstattungsfähig; prozessual umstritten |
| Berechtigungsanfrage | geringe Eskalation, z. B. unter Geschäftspartnern | Zeitverlust, keine Kostenerstattung |
4. Die Abmahnung
Sie muss die Angaben des § 13 Abs. 2 UWG enthalten, den Verstoß konkret bezeichnen, eine angemessene Frist setzen und eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen. Die vorformulierte Erklärung sollte die konkrete Verletzungsform erfassen und nicht ausufern – zu weit gehende Forderungen können die Abmahnung rechtsmissbräuchlich machen. Eine gute Abmahnung ist zugleich der Entwurf des späteren Verfügungsantrags.
5. Nach Fristablauf
Geht keine ausreichende Unterlassungserklärung ein, folgt der Antrag auf einstweilige Verfügung – innerhalb der Dringlichkeitsfrist des zuständigen Oberlandesgerichts. Siehe Einstweilige Verfügung. Wird eine Erklärung abgegeben, ist ihre Einhaltung zu überwachen; bei Verstößen wird die Vertragsstrafe fällig.
Beispielsfälle
Ein Händler bemerkt, dass ein Konkurrent seine Produktfotos verwendet. Bevor wir abmahnen, sichern wir die Seiten per Screenshot mit Datum und URL und machen einen Testkauf. Nach der Abmahnung werden Inhalte erfahrungsgemäß schnell geändert. Ohne Beweise wäre die Durchsetzung schwierig.
Ein Hersteller wird mit unwahren Behauptungen über seine Produkte bei Händlern angeschwärzt. Weil weitere Rundschreiben drohen, beantragen wir die einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung. Das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses nehmen wir dabei bewusst in Kauf, weil eine Vorwarnung den Erfolg gefährdet hätte.
In einer Abmahnung wurden nur „die gesetzlichen Gebühren“ verlangt, ohne Betrag. Nach dem BGH (Urt. v. 10.04.2025, I ZR 80/24) sind Abmahnkosten nur in der Höhe erstattungsfähig, die in der Abmahnung beziffert ist. Wir geben die Kosten deshalb stets konkret an.
Kostenrisiko realistisch einschätzen
Bei einer berechtigten Abmahnung trägt der Gegner die Kosten. Fehlt das Wettbewerbsverhältnis oder ist der Vorwurf unbegründet, drohen dagegen eigene Kosten und ein Gegenanspruch auf Ersatz der Abwehrkosten (§ 13 Abs. 5 UWG). Wir prüfen das Risiko vorab und beziffern es offen.

