Auf einen Blick
- Teilnahmebedingungen vorab klar angeben
- Kopplung an Kauf ist nicht per se verboten
- Preisbindung und HWG beachten
Seit der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Jahr 2001 sind Rabatte, Zugaben und Gewinnspiele grundsätzlich frei. Es gilt aber ein strenges Transparenzgebot: Verbraucher müssen die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme kennen, bevor sie eine Entscheidung treffen.
Transparenz bei Verkaufsförderung
Bei Preisnachlässen, Zugaben, Geschenken, Preisausschreiben und Gewinnspielen sind die Bedingungen der Inanspruchnahme bzw. Teilnahme klar und eindeutig anzugeben (§ 5a, § 5b UWG; Art. 6 E-Commerce-Richtlinie, § 6 DDG für kommerzielle Kommunikation). Dazu gehören:
- Zeitraum und Befristung der Aktion
- teilnahmeberechtigte Personen, Mindestalter, Wohnsitz
- Mindestbestellwert, ausgeschlossene Produkte, Kombinierbarkeit
- Art und Wert der Gewinne, Ermittlung und Benachrichtigung der Gewinner
- Veranstalter
Werden Bedingungen erst nach Klick auf einen Link sichtbar, muss der Hinweis darauf gut wahrnehmbar und eindeutig sein. Bei Print- und Plakatwerbung genügt in der Regel ein Hinweis, wo die vollständigen Bedingungen abrufbar sind.
Gewinnspiele
- Die Kopplung eines Gewinnspiels an einen Kauf ist nicht mehr per se verboten; sie ist aber am Maßstab der Irreführung und der aggressiven Praktiken zu messen.
- Täuschung über Gewinnchancen und der Eindruck, bereits gewonnen zu haben, sind stets unzulässig (Anhang Nr. 17, 20).
- Gewinnspiele mit Einsatz können Glücksspiel sein und sind dann genehmigungspflichtig.
- Datenerhebung für Werbezwecke braucht eine gesonderte Einwilligung; die Teilnahme darf nicht unverhältnismäßig davon abhängen.
- Social-Media-Gewinnspiele: Plattformregeln (z. B. Freistellung der Plattform) beachten.
Gutscheine, Coupons, Treueprogramme
Gutscheinbedingungen (Gültigkeit, Mindestbestellwert, Ausschluss reduzierter Ware) müssen vor Einlösung bekannt sein. Bei Treueprogrammen sind die Punkteberechnung und die Einlöseregeln transparent zu machen. Bei preisgebundenen Waren (Bücher, verschreibungspflichtige Arzneimittel) und im Heilmittelbereich sind Rabatte und Zugaben weitgehend ausgeschlossen.
Beispielsfälle
Gestritten wurde über die Werbung mit PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten. Der BGH entschied 2025, dass solche Punkte keine zulässigen Barrabatte sind; für Medizinprodukte gilt die Wertgrenze des § 7 HWG strikt (Urt. v. 17.07.2025, I ZR 43/24).
Ein Baumarkt wirbt mit „20 % auf alles“, an der Kasse sind Gartenmöbel, Tiernahrung und reduzierte Ware ausgenommen. Ausnahmen müssen schon in der Werbung klar erkennbar sein. Ein Sternchenhinweis darf die Blickfangaussage nicht ins Gegenteil verkehren.
Ein Getränkehersteller verlost ein Auto unter allen Käufern einer Aktionspackung. Kopplungsgewinnspiele sind grundsätzlich zulässig, die Teilnahmebedingungen müssen aber klar und eindeutig angegeben werden: Teilnahmeschluss, Gewinne, Ermittlung der Gewinner, Ausschlüsse (§ 5a UWG).
Rabattaktionen und Preisermäßigungen
Wer eine Preisermäßigung bekanntgibt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Details und aktuelle Rechtsprechung unter Preiswerbung.

