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Lebensmittelwerbung, Health Claims und Nahrungsergänzungsmittel

Auf einen Blick

  • Health Claims nur aus der EU-Liste
  • Krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel verboten
  • „bekömmlich“ kann schon zu viel sein

Lebensmittelwerbung zählt zu den am dichtesten regulierten Bereichen. Neben dem UWG gelten die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), die Health-Claims-Verordnung (HCVO) sowie Spezialregeln für Nahrungsergänzungsmittel, Bio-Produkte und Säuglingsnahrung. Verstöße werden von Mitbewerbern, Verbänden und der Lebensmittelüberwachung verfolgt.

Täuschungsverbot

Nach Art. 7 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführen – weder über Eigenschaften, Zusammensetzung, Herkunft und Herstellungsart noch durch Zuschreibung von Wirkungen, die das Lebensmittel nicht besitzt, oder durch Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten („ohne Konservierungsstoffe“, wenn diese ohnehin verboten sind). Abbildungen auf der Verpackung, etwa von Früchten, müssen der tatsächlichen Zusammensetzung entsprechen.

Health Claims und Nährwertangaben

Die HCVO folgt dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt:

  • Nährwertbezogene Angaben („fettarm“, „reich an Ballaststoffen“, „ohne Zuckerzusatz“) sind nur zulässig, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt sind und die dort genannten Bedingungen erfüllen.
  • Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der EU-Liste zugelassen sind. Abweichende Formulierungen müssen für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben. Wird etwa „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ zu „stärkt die Abwehrkräfte“, ist das bereits riskant.
  • Verweise auf allgemeine Vorteile („gut für die Gelenke“) sind nur zulässig, wenn ihnen ein zugelassener spezieller Claim beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 HCVO).
  • Krankheitsbezogene Angaben sind für Lebensmittel stets verboten (Art. 7 Abs. 3 LMIV).

Der BGH verlangt, jede Aussage einzeln darauf zu prüfen, ob sie gesundheitsbezogen ist; „schöne Haut von innen“ hat er etwa nicht als gesundheitsbezogen eingeordnet (BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 135/24). Schon ein einzelnes Wort kann aber genügen: „bekömmlich“ für Bier ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe (BGH, Urt. v. 17.05.2018 – I ZR 252/16; vgl. EuGH, Urt. v. 06.09.2012 – C-544/10, Deutsches Weintor, für Wein). Für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben ganz ausgeschlossen.

Nahrungsergänzungsmittel

Sie sind Lebensmittel, keine Arzneimittel. Werbung mit Heilwirkungen führt nicht nur zur Irreführung, sondern kann das Produkt zum zulassungspflichtigen Arzneimittel machen. Pflichtangaben nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die Anzeige beim BVL und die Grenzen für Influencer-Werbung sind zu beachten.

Herkunft, Bio, Regionalität

  • Herkunftsangaben müssen zutreffen; bei „hergestellt in Deutschland“ und Primärzutaten aus anderen Ländern ist ein Hinweis nach Art. 26 Abs. 3 LMIV erforderlich.
  • „Bio“ und „Öko“ sind nach der EU-Öko-Verordnung 2018/848 geschützt und setzen Zertifizierung voraus.
  • Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (g.U., g.g.A.) unterliegen eigenem Schutz.

Beispielsfälle

Krankheitsbezug bei Bakterienkulturen

Ein Anbieter vermarktete ein Präparat mit Bakterienkulturen als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ zum Diätmanagement bei Reizdarm. Der BGH verneinte diese Einordnung; die Werbung mit der Linderung einer Krankheit verstieß gegen das Verbot krankheitsbezogener Angaben (Urt. v. 13.07.2023, I ZR 68/21; Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV).

Jede Aussage einzeln prüfen

Bei Kollagen-Trinkampullen wurden mehrere Aussagen beanstandet. Der BGH entschied 2025, dass jede Angabe für sich auf ihren Gesundheitsbezug zu prüfen ist; „schöne Haut von innen“ ist danach keine gesundheitsbezogene Angabe (Urt. v. 09.10.2025, I ZR 135/24). Andere Formulierungen auf derselben Packung können trotzdem unzulässig sein.

„Ohne Zusatz von Zucker“

Ein Fruchtsaft wird mit „ohne Zuckerzusatz“ beworben und zusätzlich mit „zuckerarm“, obwohl der natürliche Zuckergehalt über dem Grenzwert liegt. „Ohne Zuckerzusatz“ ist zulässig, „zuckerarm“ dagegen nicht, weil die Bedingungen der Health-Claims-Verordnung für nährwertbezogene Angaben nicht erfüllt sind.

Umwelt- und Klimaaussagen

Aussagen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig verpackt“ unterliegen seit 27.09.2026 den verschärften Regeln des UWG. Siehe Umwelt und Nachhaltigkeit.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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