Auf einen Blick
- Schutz nur bei angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen
- Reverse Engineering grundsätzlich erlaubt
- Beim Mitarbeiterwechsel schnell handeln
Kundendaten, Preiskalkulationen, Rezepturen, Quellcode, Lieferantenkonditionen: Für viele Unternehmen sind Geschäftsgeheimnisse wertvoller als ihre Schutzrechte. Seit April 2019 regelt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) den Schutz eigenständig. Es setzt die EU-Richtlinie 2016/943 um und hat die früheren Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 UWG abgelöst.
Wann eine Information geschützt ist
Ein Geschäftsgeheimnis setzt nach § 2 Nr. 1 GeschGehG voraus:
- Die Information ist weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich und hat daher wirtschaftlichen Wert,
- sie ist Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber und
- es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung.
Die zweite Voraussetzung ist der häufigste Schwachpunkt. Ohne dokumentierte Maßnahmen – Zugriffsbeschränkungen, Kennzeichnung, Vertraulichkeitsvereinbarungen, IT-Sicherheit, Schulungen – besteht kein Schutz.
Erlaubte und verbotene Handlungen
- Erlaubt ist unter anderem die eigenständige Entdeckung und das Reverse Engineering eines öffentlich verfügbaren oder rechtmäßig erworbenen Produkts, sofern es nicht vertraglich ausgeschlossen ist (§ 3 GeschGehG).
- Verboten ist die Erlangung durch unbefugten Zugang, die Nutzung oder Offenlegung unter Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht und die Verwertung von Geheimnissen, die ein Dritter rechtswidrig erlangt hat (§ 4 GeschGehG).
- Ausnahmen bestehen für Journalismus und Whistleblowing (§ 5 GeschGehG) sowie nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Ansprüche
Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung und Rückruf rechtsverletzender Produkte, Auskunft und Schadensersatz nach der dreifachen Schadensberechnung (§§ 6 bis 10 GeschGehG). In schweren Fällen ist die Verletzung strafbar (§ 23 GeschGehG). Im Prozess können Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden (§§ 16 ff. GeschGehG), damit der Rechtsstreit nicht selbst zum Leck wird.
Beispielsfälle
Ein Vertriebsleiter kopiert vor seinem Wechsel zur Konkurrenz die Kundendatei mit Konditionen auf einen privaten Stick. Weil der Arbeitgeber Zugriffsrechte beschränkt und Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen hatte, liegt ein Geschäftsgeheimnis vor. Unterlassung, Herausgabe und Schadensersatz nach dem GeschGehG sind durchsetzbar, auch gegen den neuen Arbeitgeber.
Ein Maschinenbauer verlangt von einem Ex-Mitarbeiter die Unterlassung der Nutzung von Konstruktionsplänen. Die Pläne lagen allerdings frei zugänglich auf einem gemeinsamen Laufwerk, ohne Kennzeichnung oder Vertraulichkeitsabrede. Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen fehlt der Schutz nach § 2 Nr. 1 GeschGehG.
Ein Wettbewerber kauft ein Messgerät auf dem freien Markt, zerlegt es und baut die Funktionsweise nach. Das ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG grundsätzlich erlaubt, sofern keine vertragliche Beschränkung besteht. Schutz bieten dann nur Patente oder der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz.
Typischer Fall: Mitarbeiterwechsel
Wechselt ein Vertriebsmitarbeiter zum Wettbewerber und nimmt Kundendaten mit, stehen Ansprüche nach dem GeschGehG und – für die Zeit danach – nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Raum. Erfahrungswissen im Kopf darf der Mitarbeiter grundsätzlich nutzen, Dateien und Listen nicht. Schnelles Handeln ist entscheidend: Beweissicherung (IT-Forensik), einstweilige Verfügung, gegebenenfalls Strafanzeige.

