Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Bank-, Finanz- und Kryptoprodukte

Auf einen Blick

  • Kreditwerbung mit Pflichtangaben
  • Marketingmitteilungen redlich und erkennbar
  • Finfluencer brauchen ggf. Erlaubnis

Werbung für Finanzprodukte unterliegt neben dem UWG einem dichten aufsichtsrechtlichen Rahmen. Die BaFin kann Werbung untersagen; Mitbewerber und Verbraucherzentralen mahnen ab. Die Grenzlinien verlaufen je nach Produkt unterschiedlich.

Kredite und Ratenzahlung

Werbung für Verbraucherdarlehen mit Zinssätzen oder Zahlen zu Kosten muss die Pflichtangaben der Preisangabenverordnung enthalten, insbesondere den effektiven Jahreszins und ein repräsentatives Beispiel (§§ 16, 17 PAngV). Mit der Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 kommen ab Ende 2026 weitere Anforderungen an Werbung und Warnhinweise hinzu. „0 % Finanzierung“ ist nur zulässig, wenn tatsächlich keine Kosten anfallen.

Geldanlage und Wertpapiere

Marketingmitteilungen von Wertpapierdienstleistern müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und als solche erkennbar sein (§ 63 Abs. 6 WpHG). Wertentwicklungen dürfen nicht der wichtigste Bestandteil der Werbung sein, frühere Wertentwicklungen nur mit Zeitraum und Warnhinweis gezeigt werden. Für Investmentfonds gelten die Leitlinien der ESMA zu Marketingmitteilungen und – bei Bezug auf Nachhaltigkeit – zu Fondsnamen mit ESG-Begriffen.

Kryptowerte

Marketingmitteilungen zu Kryptowerten müssen nach der MiCA-Verordnung als solche erkennbar, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit dem Whitepaper übereinstimmen (Art. 7, 29, 53 MiCAR). Hinweise, dass der Wert ganz verloren gehen kann, sind erforderlich.

Finfluencer

Influencer, die Anlageprodukte bewerben, sind Werbende im Sinne des UWG und – je nach Gestaltung – Anlagevermittler oder Anlageberater, die einer Erlaubnis bedürfen. Affiliate-Links zu Brokern und Kryptobörsen sind Werbung und kennzeichnungspflichtig. Die BaFin und die ESMA haben das Thema zu einem Aufsichtsschwerpunkt gemacht.

Beispielsfälle

„Kauf auf Rechnung“

Ein Modeversand warb mit der Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“, ohne gleich darauf hinzuweisen, dass eine Bonitätsprüfung erfolgt. Der EuGH sah darin ein Angebot zur Verkaufsförderung, dessen Bedingungen früh offengelegt werden müssen (Urt. v. 15.05.2025, C-100/24). Der BGH prüft nun mögliche Informationspflichtverletzungen (Urt. v. 11.09.2025, I ZR 14/23).

0-%-Finanzierung mit Haken

Ein Möbelhaus wirbt groß mit „0 % Finanzierung“, im Kleingedruckten fällt eine Bearbeitungsgebühr an. Damit ist der effektive Jahreszins nicht null, die Blickfangaussage ist irreführend. Wer mit Zinssätzen wirbt, muss zudem ein repräsentatives Beispiel nach § 17 PAngV angeben.

Renditeversprechen ohne Risiko

Ein Anbieter von Nachrangdarlehen wirbt mit „7 % garantiert“. Risiken bis zum Totalverlust werden erst im Informationsblatt erwähnt. Die Werbung ist irreführend und verstößt gegen die aufsichtsrechtlichen Werbevorgaben; Verbraucherschutzverbände und Aufsicht gehen hier regelmäßig vor.

Zahlungsarten

Werbung mit einer Zahlungsart wie „Kauf auf Rechnung“ kann ein Angebot zur Verkaufsförderung sein. Bedingungen, etwa eine Bonitätsprüfung, müssen dann früh und klar angegeben werden (EuGH, Urt. v. 15.05.2025 – C-100/24, bonprix).

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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