Auf einen Blick
- Keine krankheitsbezogenen Aussagen für Futtermittel
- Diätfuttermittel nur für zugelassene Zwecke
- Tierarzneimittel: Publikumswerbeverbot bei Verschreibungspflicht
Der Markt für Heimtierfutter und -zubehör wächst. Die Werbung unterliegt dem Futtermittelrecht, dem Tierarzneimittelrecht und dem UWG.
Rechtsrahmen
- Art. 11, 13 Verordnung (EG) Nr. 767/2009: keine Irreführung, keine Aussagen über Verhütung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten (Ausnahmen für Diätfuttermittel und Kokzidiostatika)
- Diätfuttermittel: nur für die in der Liste vorgesehenen besonderen Ernährungszwecke
- Tierarzneimittelverordnung (EU) 2019/6, Art. 119 ff.: Werbebeschränkungen
- UWG: Herkunfts- und Qualitätsangaben
Beispielsfälle
Ein Hundefutter wird mit „heilt Arthrose“ beworben. Krankheitsbezogene Aussagen für Futtermittel sind verboten.
Ein Hersteller wirbt mit „getreidefrei – gesünder für Ihren Hund“. Ohne Beleg eines Gesundheitsvorteils ist die Aussage irreführend.
Ein Online-Shop bewirbt ein verschreibungspflichtiges Entwurmungsmittel gegenüber Tierhaltern. Das verstößt gegen das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel.

