Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Textilien, Mode und Schuhe

Auf einen Blick

  • Faserzusammensetzung auch im Online-Shop angeben
  • „Seide“, „Leder“, „Kaschmir“ nur bei echter Zusammensetzung
  • Nachhaltigkeitsclaims seit 27.09.2026 streng

Die Modebranche wird vor allem wegen Textilkennzeichnung, Umweltaussagen und Produktnachahmungen abgemahnt.

Rechtsrahmen

  • Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011: Faserbezeichnungen und -zusammensetzung, auch im Fernabsatz vor Vertragsschluss
  • Textilkennzeichnungsgesetz: nationale Durchführung
  • Kennzeichnung von Schuhen nach RL 94/11/EG
  • UWG: Green Claims (Anhang Nr. 2a, 4a, 4b), Herkunftsangaben, Nachahmung (§ 4 Nr. 3)

Beispielsfälle

Online-Shop

Ein Shop nennt bei Pullovern nur „Wollmix“. Die genaue Faserzusammensetzung in Prozent fehlt. Das ist ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2016 – I ZR 7/15).

Recycelt

Eine Kollektion wird als „aus recycelten Materialien“ beworben; recycelt sind nur die Etiketten. Das verstößt gegen das Verbot von Umweltaussagen über das ganze Produkt, die nur einen Teil betreffen.

Designkopie

Ein Fast-Fashion-Anbieter kopiert die markante Gestaltung einer Designertasche. Ohne Designschutz kann der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greifen – meist nur für die laufende Saison.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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