Auf einen Blick
- Faserzusammensetzung auch im Online-Shop angeben
- „Seide“, „Leder“, „Kaschmir“ nur bei echter Zusammensetzung
- Nachhaltigkeitsclaims seit 27.09.2026 streng
Die Modebranche wird vor allem wegen Textilkennzeichnung, Umweltaussagen und Produktnachahmungen abgemahnt.
Rechtsrahmen
- Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011: Faserbezeichnungen und -zusammensetzung, auch im Fernabsatz vor Vertragsschluss
- Textilkennzeichnungsgesetz: nationale Durchführung
- Kennzeichnung von Schuhen nach RL 94/11/EG
- UWG: Green Claims (Anhang Nr. 2a, 4a, 4b), Herkunftsangaben, Nachahmung (§ 4 Nr. 3)
Beispielsfälle
Ein Shop nennt bei Pullovern nur „Wollmix“. Die genaue Faserzusammensetzung in Prozent fehlt. Das ist ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2016 – I ZR 7/15).
Eine Kollektion wird als „aus recycelten Materialien“ beworben; recycelt sind nur die Etiketten. Das verstößt gegen das Verbot von Umweltaussagen über das ganze Produkt, die nur einen Teil betreffen.
Ein Fast-Fashion-Anbieter kopiert die markante Gestaltung einer Designertasche. Ohne Designschutz kann der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greifen – meist nur für die laufende Saison.

